Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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222 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. § 439—445. 
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Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten 
Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust 
oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche der Frachtführer 
Ersatz leisten muß. 
Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, 
wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit! her- 
beigeführt hat. 
§ 439. [408 Abs. 3.]1? Auf die Verjährung der Ansprüche 
gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des 
§ 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im 8 432 
Absatz 3 bezeichneten Ansprüche. 
§ 440. 1409 Abs. 1, 2.)3 Der Frachtführer hat wegen aller 
durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der 
Fracht= und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie 
wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem 
Gute. 
Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch 
im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder 
Lagerscheins darüber verfügen kann. 
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern 
der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gericht- 
lich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist. 
Die im § 1234 Absatz 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete 
Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §8§ 1237, 12412 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an 
den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder ver- 
weigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Be- 
nachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.“ 
§ 441. (410.])7 Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im 
Frachtbrief ein Anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die 
1 BGB 276 f. oben zu HGB § 429 S. 218. 
277 s. oben zu HG § 347 S. 163. 
2 B Art. 45 Abs. 1, 2. Art. 46. VO § 21. 
8s B Art. 21, 22. 
4 BGB 1234 f. zu 8 371 S. 193. 
5 BGB 1237 u. 1241 f. zu § 368 S. 188. 
6 KO 8 49 Abs. 1 Nr. 4 /41 Abs. 1 Nr. 81 f. S. 189. 
Be# 1257. Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte 
Pfandrecht finden auf ein Kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende 
Anwendung. 
7 B Art. 20.
	        
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