Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Frachtgeschäft. 223 
Forderungen der Vormänner sowie die auf dem Gute haftenden 
Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner, insbesondere 
auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner 
besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. 
Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden 
befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den 
letzteren über. 
In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des 
Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden 
Frachtführer über. 
§ 442. 1412.]1 Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Be- 
zahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach 
er Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den Vormännern ver- 
antwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtführer 
und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der 
Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. 
§ 443. (/411.] Bestehen an demselben Gute mehrere nach den 
88 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter den- 
lenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die 
Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem 
früher entstandenen vor.2 
Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht 
aus der Versendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs 
und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs 
und des Frachtführers für Vorschüsse. 
8 444. [413.] Ueber die Verpflichtung zur Auslieferung des 
Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden. 
§ 445. [414.] Der Ladeschein soll enthalten: 
den Ort und den Tag der Ausstellung; 
den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 
den Namen des Absenders; « 
den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das 
Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, 
wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist; 
den Ort der Ablieferung; 
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und 
Merkzeichen; « 
B Art. 23 Abs. 2. , 
BGB1209.Fürden Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung 
a 
ach dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung 
sstellt ist. 
1257 s. oben zu HGB 8 440 S. 222. 
  
  
  
  
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