Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

228 H##B Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VII. § 460—465. 
derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung, 
zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
5. in Ansehung lebender Thiere 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Be- 
förderung verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen 
nach der Eisenbahnverkehrsordnung, dem Tarif oder nach einer 
in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Ab- 
sender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren 
Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus 
einer der im Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird ver- 
muthet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. 
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser 
Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch 
Verschulden! der Eisenbahn entstanden ist. 
§ 460. 1426.12 Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Be- 
schaffenheit bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust 
erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis 
zu den aus der Eisenbahnverkehrsordnung sich ergebenden Normal- 
sätzen ausgeschlossen. 
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Fracht- 
brief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn 
das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder 
sonst festgestellt werden kann. 
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der 
Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffen- 
heit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz 
dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht 
entspricht. 
Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Ge- 
wichtsverlust nicht statt. 1 
§ 461. 427 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2.]/3 Die Eisenbahnen können 
in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des 
Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag fest- 
setzen, sofern diese Ausnahmetarife veröffentlicht werden, eine Preis- 
ermäßigung für die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen 
1 BGB 8§ 276 s. oben zu HGB § 429 S. 218. 
2 B Art. 32. VO 8 78. 
3 B Art. 35, 41. vOD 8 8l1, 88. 
 
	        
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