Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 229 
Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf 
die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der 
Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchst— 
betrag nicht geltend gemacht werden. 
5§ 462. 1427 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2.])1 Inwieweit für den 
Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst- 
gegenständen, Geld= und Werthpapieren die zu leistende Entschädi- 
gung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die 
Eisenbahnverkehrsordnung. Die Vorschrift des 8 461 Absatz 2 findet 
entsprechende Anwendung. 
8 463. 1427 Abs. 1 Nr. 1.)2 Ist das Interesse an der 
Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beför- 
derungsschein angegeben, so kann im Falle des Verlustes oder der 
Beschädigung des Gutes außer der im § 457 Absatz 1, 2 bezeichneten 
Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu 
dem angegebenen Betrage beansprucht werden. 
Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 461 oder des 
462 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des 
Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt. 
8§ 464. 1428.)3 Wegen einer Beschädigung oder Minderung, 
die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht 
erkennbar ist, können Ansprüche gegen die Eisenbahn nach. § 438 
bsatz 3 nur geltend gemacht werden, wenn binnen einer Woche 
nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht 
die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei 
er Eisenbahn eine von dieser nach den Vorschriften der Eisen- 
ahnverkehrsordnung vorzunehmende Untersuchung beantragt wird. 
JIst der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der 
esienba herbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht 
rufen. 
§ 465. 1425.)4 Für den Verlust von Reisegepäck, das zur 
Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das 
Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem 
aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
  
  
  
  
  
soR "5rs Art. 3 u. Ausf.-Best. 8 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. W0 § 30 Abf. 5, 
2 B Art. 38. V0 § 34 Abs. 2, 48 Abs. 2, 84, 85. 
3 B Art. 44 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 1. V0O0 8 90 Abs. 2 Nr. 1, 
Nr. 4 Satz 1. 
4 V9 34 Abs. 3, 5.
	        
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