Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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J. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. 491 
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Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht 
die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen. 
§ 17. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl 
dem Staatskommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die 
periodisch zu bildende Berufungskammer offen. 
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs 
Beisitzenn. Der Vorsitzende wird von dem Bundesrate bestimmt. 
Die Beisitzer werden von dem Börsenausschuß aus seinen auf Vor- 
schlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den 
Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise 
Stellvertreter bestellt. 
In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer 
mitwirken, welche derselben Börse angehören. 
§ 18. Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll oder 
schriftlich bei dem Ehrengerichte, welches die anzugreifende Entschei- 
dung erlassen hat. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. 
Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden ist, für 
den Staatskommissar und den erschienenen Beschuldigten mit der 
erkündung, im übrigen mit der Zustellung der Entscheidung. 
§F 19. Nach Einlegung der Berufung ist dem Staatskommissare 
sowie dem Beschuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die an- 
ochtene Entscheidung, mit Gründen versehen, zuzustellen. 
8s820. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem- 
Eenigen, der sie rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche 
offen. Sie beginnt mit dem Ablaufe der Einlegungsfrist oder, wenn 
zu dieser Zeit die Entscheidung noch nicht zugestellt war, mit deren 
ustellung. 
— § 21. Die Berufungsschrift des Beschuldigten und die etwa 
schgehende Rechtfertigung wird dem Staatskommissare, die Berufungs- 
ihrift und die Rechtfertigung des Staatskommissars dem Beschul- 
eiten mitgeteilt. Innerhalb einer Woche nach der Mitteilung kann 
ine Beantwortungsschrift eingereicht werden. 
§ 22. Die Fristen zur Rechtfertigung und zur Beantwortung 
er Berufung können auf Antrag von dem Ehrengerichte verlängert 
Wi- 23. Nach Ablauf der in den 88 18, 20, 21 und 22 be- 
7 mien Fristen werden die Akten an die Berufungskammer ein- 
andt. Zu der Verhandlung ist der Beschuldigte vorzuladen und 
k Staatskommissar zuzuziehen.
	        
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