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J. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. 491
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Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht
die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen.
§ 17. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl
dem Staatskommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die
periodisch zu bildende Berufungskammer offen.
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs
Beisitzenn. Der Vorsitzende wird von dem Bundesrate bestimmt.
Die Beisitzer werden von dem Börsenausschuß aus seinen auf Vor-
schlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den
Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise
Stellvertreter bestellt.
In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer
mitwirken, welche derselben Börse angehören.
§ 18. Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll oder
schriftlich bei dem Ehrengerichte, welches die anzugreifende Entschei-
dung erlassen hat.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche.
Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden ist, für
den Staatskommissar und den erschienenen Beschuldigten mit der
erkündung, im übrigen mit der Zustellung der Entscheidung.
§F 19. Nach Einlegung der Berufung ist dem Staatskommissare
sowie dem Beschuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die an-
ochtene Entscheidung, mit Gründen versehen, zuzustellen.
8s820. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem-
Eenigen, der sie rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche
offen. Sie beginnt mit dem Ablaufe der Einlegungsfrist oder, wenn
zu dieser Zeit die Entscheidung noch nicht zugestellt war, mit deren
ustellung.
— § 21. Die Berufungsschrift des Beschuldigten und die etwa
schgehende Rechtfertigung wird dem Staatskommissare, die Berufungs-
ihrift und die Rechtfertigung des Staatskommissars dem Beschul-
eiten mitgeteilt. Innerhalb einer Woche nach der Mitteilung kann
ine Beantwortungsschrift eingereicht werden.
§ 22. Die Fristen zur Rechtfertigung und zur Beantwortung
er Berufung können auf Antrag von dem Ehrengerichte verlängert
Wi- 23. Nach Ablauf der in den 88 18, 20, 21 und 22 be-
7 mien Fristen werden die Akten an die Berufungskammer ein-
andt. Zu der Verhandlung ist der Beschuldigte vorzuladen und
k Staatskommissar zuzuziehen.