Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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492 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8§ 24-33. 
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Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts 
vorherige Beweiserhebungen veranlassen. 
Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Vor- 
schriften der §§ 11, 14, 15 und 16 Anwendung. 
§ 24. AÜber jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über 
die Hauptverhandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein 
Protokoll aufzunehmen. 
§ 25. Neben der Strafe kann auf vollständigen oder teilweisen 
Ersatz der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen erkannt 
werden. 
§ 26. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehren- 
gerichts sowie der Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen zu entsprechen. 
§ 27. Die mit der Ausfsicht über die Börsen betrauten Organe 
sind verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem 
ehrengerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntnis des Staats- 
kommissars oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntnis 
des Ehrengerichts zu bringen. 
§ 28.1 Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich 
der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur 
verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach 
§ 53 Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unter- 
werfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls 
erfolgt. 
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen. 
§ 29. Bei Waren oder Wertpapieren, deren Börsenpreis amt- 
lich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa= wie 
für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand, soweit die Börsenordnung 
nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vor- 
schreibt. 
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissare, dem 
Börsenvorstande, den Börsensekretären, den Kursmaklern und den 
Vertretern der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Bör- 
senordnung vorschreibt, niemand zugegen sein. 
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirk- 
lichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht. 
§ 30. Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsen- 
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1 Fassung des G 8./5. 08.
	        
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