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492 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8§ 24-33.
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Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts
vorherige Beweiserhebungen veranlassen.
Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Vor-
schriften der §§ 11, 14, 15 und 16 Anwendung.
§ 24. AÜber jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über
die Hauptverhandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 25. Neben der Strafe kann auf vollständigen oder teilweisen
Ersatz der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen erkannt
werden.
§ 26. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehren-
gerichts sowie der Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen zu entsprechen.
§ 27. Die mit der Ausfsicht über die Börsen betrauten Organe
sind verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem
ehrengerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntnis des Staats-
kommissars oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntnis
des Ehrengerichts zu bringen.
§ 28.1 Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich
der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur
verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach
§ 53 Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unter-
werfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls
erfolgt.
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.
§ 29. Bei Waren oder Wertpapieren, deren Börsenpreis amt-
lich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa= wie
für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand, soweit die Börsenordnung
nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vor-
schreibt.
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissare, dem
Börsenvorstande, den Börsensekretären, den Kursmaklern und den
Vertretern der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Bör-
senordnung vorschreibt, niemand zugegen sein.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirk-
lichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
§ 30. Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsen-
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1 Fassung des G 8./5. 08.