Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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494 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 34. 35. 
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§ 34.1 Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und 
Käufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handels- 
makler zu bewirken sind. 
1 Vgl. Bek., betreffend die Feststellung des Börsenpreises von 
Werthpapieren. Vom 28. Juni 1898 (RGl 915): 
Auf Grund des § 35 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 
(RGl S. 157) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen beschlossen: 
Für die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren sind folgende 
Grundsätze maßgebend. 
1. Die Preise werden nach Prozenten des Nennwerths festgestellt. 
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von 
Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei 
welchen im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien 
von liquidirenden oder in Konkurs gerathenen Gesellschaften, wenn auf der- 
artige Aktien bereits eine Rückzahlung von Kapital stattgefunden hat, für 
Genußscheine, für Kuxe, für Loospapiere, sind Ausnahmen zulässig. 
2. Bei Werthpapieren, welche gleichzeitig auf die deutsche und auf eine 
ausländische Währung lauten, wird der Preisfeststellung die deutsche Währung 
zu Grunde gelegt. „ 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig. 
3. Für die Umrechnung von Werthen, welche in ausländischer oder 
in einer außer Wirksamkeit getretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, 
in die deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze: 
1 Pfund Sterlig 20,40 Mark,, 
1 Frank, Lira, Peseta, Lön = 0,0 
1 österreichischer Gulden (Gold) = 2700 
1 - (Währung) = 1,70 
1 österreichisch-ungarische Krone = 08; 
1 Gulden holländischer Währung = 1,10 
1 skandinavische Krone = 1,, 125 
1 alter Goldrubbe. — 3,0 
1 Nube | — 2 
1 alter Kreditrubel 16 
1 Peses 4,00 
1 Doller. - 4,% * 
7 Gulden süddeutscher Währung = 12,700 
1 Mark Banko 1,5%0%. 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig. 
4. Die Stückzinsen werden bei Werthpapieren mit festen Zinsen na 
dem Zinsfuße, bei dividendentragenden Papieren mit vier Prozent berechn 
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von 
Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, be 
welchen im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien, 
welche zur Konvertirung oder zur Zusammenlegung angerufen sind und keinen
	        
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