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II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen. 495
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§ 35. Der Bundesrat ist befugt:
1. eine von den Vorschriften im § 29 Abs. 1 und 2 und in den
§8 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsen-
preises von Waren oder Wertpapieren für einzelne Börsen zu-
zulassen;
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waren
allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grund-
sätze über die den Feststellungen von Warenpreisen zu Grunde
zu legenden Mengen und über die für die Feststellung der Preise
von Wertpapieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen.
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Dividendenanspruch haben, für Aktien von liquidirenden oder in Konkurs ge-
rathenen Gesellschaften, für Genußscheine, für Kuxe, für unverzinsliche Loose,
kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel franko Zinsen) festgesetzt werden.
5. Bei Berechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen,
die Monate mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon wird der Monat
ebruar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der Endpunkt
er Zinsberechnung in den Februar fällt.
6. Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauf-
tag, in Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. «
7. Die Stückzinsen von Werthpapieren, deren Zins= und Dividenden-
scheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden
vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles berechnet.
8. Der Dividendenschein von inländischen Aktien, welche nur im Kassa-
"schäfte gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahrs der Gesell-
sa aft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den aus-
indischen Aktien wird der Dividendenschein erst dann vom Stücke getrennt,
enn er zur Auszahlung gelangt.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig.
G In allen Fällen, in denen der Dividendenschein erst nach Ablauf des
eschäftsjahrs vom Stücke getrennt wird, werden die Stückzinsen für den ent-
prechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet.
8 9. Die im 8 1 Absatz 2, 8 2 Absatz 2, 8 3 Absatz 2, 8 4 Absatz 2,
8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen
örsenorganen sämmtlicher Börsen, an denen die betreffenden Werthpapiere
m Handel zugelassen sind, Einverständniß erzielt wird. Die vereinbarten
sinsnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen,
be dem Reichskanzler mitzutheilen; sie werden von diesem im Reichsanzeiger
senkent gemacht und erlangen damit für sämmtliche deutschen Börsen Wirk-
in. gach Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899
K „Bek, betr. die Feststellung dos Börsenpreises für Zucker 6./5. 02.
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