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Anhang VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 527
oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung
er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreises
er übergebenen Sache gleichkommt.
8§5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen
Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt
dies als Ausübung des Rücktrittsrechts.
§ 6. Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 finden auf Verträge,
welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (8 1)
vin einer anderen Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueber-
lassung der Sache zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel
ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu
erwerben, eingeräumt ist oder nicht.
§ 7. Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz
vom 8. Juni 1871, REGl S. 210) 1 oder Bezugs= oder Antheil-
scheine auf solche Loose oder Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen
verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Ver-
*- veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark be-
aft. .
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers
vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt.
r § 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwen-
ung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das
Landelsregister eingetragen ist.
§ 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften desselben nicht.
VIII
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
Vom 27. Mai 1896. (R# l 145.)
§1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit-
gellungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
8 über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffen—
eit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder
giwerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugs-
Velle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den
* aß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatsäch-
—fArt macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders
1 Siehe oben Anhang IV 1 S. 446.