Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. 8 14. 545 
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Die Sachverständigen-Vereine, welche nach § 31 des genannten 
Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen 
□ 
32. Die in den 88§ 12 und 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung 
eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 (BEl 
G. 201) geregelte Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig 
wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf 
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädigungs- 
anspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an die Stelle des für 
as Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, 
nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit der- 
lenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichts- 
hofe gebührt. 
In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes- 
Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch 
bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an 
as BuMndes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Strafprozeßgesetzen. Die 
errichtungen der Staatsanwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem 
undes-Oberhandelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher 
ieselben bei dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. 
er bezeichnete Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung 
urch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig 
ohnenden Advokaten vertreten lassen. 
, Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Oberhandelsgericht 
zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter Instanz der oberste Landes- 
’* zuständig ist, können in Einem Strafverfahren nicht verbunden 
rden. 
Die Bestimmungen der 88 10, 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 88 17, 18, 21 
r 22 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuständig- 
wenbes Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen entsprechende An- 
ung. 
g. Verjährung. 
— Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Ent- 
berhigung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen Bereicherung (8 18), 
rjähren in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver— 
ung der Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat. 
und c Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren 
ehe bdie Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (8 25) verjähren 
enfalls in drei Jahren. 
breit Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- 
ung zuletzt stattgefunden hat. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 35 
breit
	        
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