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546 Anhang X 1. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen. § 15—17.
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abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus Gewerbetreibenden ver—
schiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem
Muster= und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden.
§ 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund
der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung,
Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der
Reichs= und Landesgesetze als Handelssachen.
§ 16. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle
Muster und Modelle inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern
oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind,
gleichviel ob dieselben im Inlande oder Auslande verbreitet werden.
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs
ihre gewerbliche Niederlassung haben, so genießen sie für die im In-
lande gefertigten Erzeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes.
Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber
nach den bestehenden Staatsverträgen.
§ 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876
in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle,
welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.
Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt
worden sind, genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das
erste nach dem Muster 2c. gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes verbreitet worden ist.
Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich
gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch
kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemach
werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.
35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren
sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag
binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen
und von der Person des Thäters zu machen unterläßt.
36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-
Exemplare sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be-
stimmten Vorrichtungen (8§ 21), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und
Vorrichtungen vorhanden sind.
38. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche
Handlungen die Verjährung unterbrochen wird.
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Ent-
schädigungsklage nicht, und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Ent-
schädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens.