Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 1-3. 547
X2
Patentgesetz.!
Vom 7. April 1891. (Re#l 79.)
Artikel lI.
An Stelle der §8§ 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) treten folgende Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Patentrecht.
§ 1. Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine
gewerbliche Verwerthung gestatten.
Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden,
soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur
Herstellung der Gegenstände betreffen.
§ 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der
auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druck-
chriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben
oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die
enutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen
stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten
"lt dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von dem-
lenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder
von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung
erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen der—
lenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt ent-
haltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
w 8 3. Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch,
elcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet
nat Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent
fücht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des
üheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung theilweise zu, so
in der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines Patents
#ntsprechender Beschränkung.
1 Siehe Anhang X 5 S. 569: V z. Ausführung des G. 7./2. 1891.
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