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Abschnitt III. Verfahren in Patentsachen. 557
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heit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf
der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 29. Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist,
fordert das Patentamt den Patentinhaber unter Mittheilung des
Antrags auf, sich über denselben innerhalb eines Monats zu erklären.
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann
ohne Ladung und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem An-
trage entschieden und bei dieser Entscheidung jede von dem Antrag-
steller behauptete Thatsache für erwiesen angenommen werden.
§ 30. Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im
Falle des § 29 Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden,
so trifft das Patentamt, und zwar im ersteren Falle unter Mittheilung
des Widerspruchs an den Antragsteller, die zur Aufklärung der
Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Proto-
kollführers aufzunehmen.
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Be-
theiligten.
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des § 11 Nr. 2
beantragt, so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung
eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und
unter Festsetzung einer angemessenen Frist vorausgehen.
§ 31. In der Entscheidung (§§ 29, 30) hat das Patentamt
nhach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten
des Verfahrens den Betheiligten zur Last fallen.
„8 32. Die Gerichte sind verpflichtet. dem Patentamt Rechts—
hülfe zu leisten. Die Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und
achverständige, welche nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren
eeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen
eugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.
8 33. Gegen die Entscheidung des Patentamts (88 29, 30)
ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht.
1 Verordnung, betr. das Berufungsverfahren beim Reichs-
hericht in Patentsachen 6./12. 91 (R##l 389).
ve Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
1h rdnen auf Grund des § 33 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (RGBl
—ui Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes,
as folgt: