— —
Abschnitt VII. Schiffsgläubiger. Abschnitt VIII. Verjährung. 699
— —
nach 8 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persön—
lich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht.
8 114. I115.] Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der
Vorderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und
Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen
eise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers ge-
oten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Be-
trages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich
ergeben haben würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt
der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rang-
ordnung vertheilt worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der
Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung
erlangt haben würde.
§ 115. I116.] Die Vergütung für Aufopferung oder Be-
schädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger
an Stelle des Gegenstandes, für den die Vergütung bestimmtt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes
oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust
oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht
dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den
Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung ein—
gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffs-
glärbigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer
Neise im Falle der Einziehung der Fracht (8 112).
§ 116. I117.]) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und
Bergungs- und Hülfskosten auf den Ladungsgütern haftenden
Pfandrechte gehen den im § 443 [Art. 411|] des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das
ater entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleich-
nettig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus
nlaß desselben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig
entstanden.
" In den Fällen der großen Haverei oder des Verlustes oder der
eschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften
V 115 entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt.
Verjährung.
§ 117. II18.] Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
die öffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere
le Brücken-, Schleusen-, Kanal= und Hafengelder;
der