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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 23—28. 27
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in das Handelsregister eingetragene Firma Anwendung, wenn die
Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen
läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf
Aktien die Inhaberin ist.
Art. 23. Auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Handels-
gesetztuchs zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist,
linden die bisherigen Vorschriften Anwendung, sofern vor diesem
Zeitpunkte die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die
bisherigen Vorschriften die Eintragung knüpfen.
Art. 24. Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder
ommanditgesellschaft auf Aktien gemäß den vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes vom 18. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) in Geltung
gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag als eintausend
ark gestellt, so bleiben im Falle einer Zusammenlegung oder
sonstigen. Umwandlung dieser Aktien die Vorschriften des § 180
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs außer Anwendung. Der Nennbetrag
der Aktien darf jedoch nicht herabgesetzt werden.
Viird das Grundkapital einer bestehenden Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Ausgabe neuer Aktien er-
höht, so finden die Vorschriften des § 180 Absatz 1 des Handelsgesetz-
uchs auf die neuen Aktien Anwendung, auch wenn die Ausgabe mit-
telst Umwandlung von Aktien der im Absatz 1 bezeichneten Art geschieht.
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine.
„Art. 25. Die Vorschriften des § 228 des Handelsgesetzbuchs
über die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter
ktien finden auch in dem Falle Anwendung, daß eine Aktie vor
em Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs abhanden gekommen oder
vernichtet worden ist.
Art. 26. Die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs
erfolgte Außerkurssetzung einer auf den Inhaber lautenden Aktie
verliert mit dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ihre Wirkung.
Art. 27. Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des Handels-
gesetzbuchs Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind,
finden für die Dauer der Bestellung die Vorschriften des 8 236 des
Handelsgesetzbuchs über den Betrieb eines Handelsgewerbes und über
le Betheiligung an einer anderen Gesellschaft nur in der Beschränkung
auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft Anwendung.
Art. 28. Die Vorschrift des § 283 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs über die Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu aus-
ölgebender Aktien findet auf eine vor dem Inkrafttreten des Handels-
gesetzbuchs ertheilte Zusicherung keine Anwendung.