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790 Anhang XV2. Internat. Übereinkommen ü. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 51—59.
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Entscheidung hinsichtlich der Verbindlichkeit zum Schadensersatz und
der Höhe der Entschädigung maßgebend, sofern den im Rückgriffs-
wege in Anspruch zu nehmenden Bahnen der Streit in gehöriger
Form verkündet ist und dieselben in der Lage sich befanden, in dem
Prozesse zu interveniren. Die Frist für diese Intervention wird
von dem Richter der Hauptsache nach den Umständen des Falles und
so kurz als möglich bestimmt.
Art. 51. Insoweit nicht eine gütliche Einigung erfolgt ist, sind
sämmtliche betheiligte Bahnen in einer und derselben Klage zu be-
langen, widrigenfalls das Recht des Rückgriffs gegen die nicht be-
langten Bahnen erlischt.
Der Richter hat in einem und demselben Verfahren zu ent-
scheiden. Den Beklagten steht ein weiterer Rückgriff nicht zu.
Art. 52. Die Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem
Entschädigungsverfahren ist unzulässig.
Art. 53. Für alle Rückgriffsansprüche ist der Richter des Wohn-
sitzes der Bahn, gegen welche der Rückgriff erhoben wird, ausschließ-
lich zuständig.
Ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so steht der
klagenden Bahn die Wahl unter den nach Maßgabe des ersten Ab-
satzes dieses Artikels zuständigen Richtern zu. .
Art. 54. Die Befugniß der Eisenbahnen, über den Rückgrif
im Voraus oder im einzelnen Fall andere Vereinbarungen zu treffen,
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 55. Soweit nicht durch das gegenwärtige Uebereinkommen
andere Bestimmungen getroffen sind, richtet sich das Verfahren na
den Gesetzen des Prozeßrichters.
Art. 56. Urtheile, welche auf Grund der Bestimmungen dieses
Uebereinkommens von dem zuständigen Richter in Folge eines kontra-
diktorischen oder eines Versäumnißverfahrens erlassen und nach en
für den urtheilenden Richter maßgebenden Gesetzen vollstreckbar g
worden sind, erlangen im Gebiete sämmtlicher Vertragsstaaten Voll-
streckbarkeit, unter Erfüllung der von den Gesetzen des Landes vor-
geschriebenen Bedingungen und Formalitäten, aber ohne daß eine
materielle Prüfung des Inhalts zulässig wäre. Auf nur vorläufig
vollstreckbare Urtheile findet diese Vorschrift keine Anwendung, eben-
sowenig auf diejenigen Bestimmungen eines Urtheils, durch welche der
Kläger, weil derselbe im Prozesse unterliegt, außer den Prozeßkosten
zu einer weiteren Entschädigung verurtheilt wird.
Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen,