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792 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8§1—5.
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das Verbältniß der Eisenbahnen zu dem Staate, welchem sie ange—
hören, in keiner Weise geändert wird, und daß dieses Verhältniß
auch in Zukunft durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Staates ge—
regelt werden wird, sowie daß insbesondere durch das Uebereinkom—
men die in jedem Staate in Geltung stehenden Bestimmungen über
die staatliche Genehmigung der Tarife und Transportbedingungen
nicht berührt werden.
IV. Es wird anerkannt, daß das Reglement, betreffend die Er—
richtung eines Centralamtes, sowie die Ausführungsbestimmungen zu
dein internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
und die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieselbe Kraft und Dauer haben
sollen, wie das Uebereinkommen selbst.
V.1 Hinsichtlich des Artikel 60 ist allseitig anerkannt, daß das
internationale Uebereinkommen für jeden betheiligten Staat auf drei
Jahre von dem Tage des Inkrafttretens desselben und weiter an
je drei Jahre insolange verbindlich ist, als nicht einer der betheiligten
Staaten spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Trienniums den
übrigen Staaten die Absicht erklärt hat, von dem Uebereinkommen
zurückzutreten.
Das gegenwärtige Protokoll, welches zugleich mit dem am
heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkommen ratifizirt werden soll,
ist als ein integrirender Bestandtheil dieses Uebereinkommens zu be—
trachten und hat dieselbe Kraft und Dauer wie dieses letztere selbst.
XVII
Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
Vom 12. Mai 1901. (RG#l 139.)
I. Einleitende Vorschriften.
8 1. Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versiche-
rungsgeschäften zum Gegenstande haben, unterliegen, vorbehaltlich
der in den 88 116, 117, 122 gegebenen Vorschriften, der Beausfsichti-
gung nach Maßgabe dieses Gesetzes. —
1 Hinzugefügt durch das ang. Zusatzübereinkommen. ·
2 ang. Zusatzübereinkommen Art. 4. Das gegenwärtige Zusatzüberein“
kommen hat dieselbe Dauer und Wirksamkeit wie das Uebereinkommen vom
14. Oktober 1890, von dem es einen integrirenden Bestandtheil bildet. Die
Ratifikation wird vorbehalten. Die Niederlegung der Ratifikations-Urkunden
soll sobald als möglich stattfinden, und zwar in derselben Form wie bei dem
Uebereinkommen selbst und den Zusatzvereinbarungen. Es tritt drei Monate
nach der Niederlegung der Ratifikationen in Kraft.