Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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878 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 163—173. 
bestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem 
Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie 
zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen Verletzung 
der Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, steht dem Ver- 
sicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen 
liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen 
festgesetzt sind. 
§ 163. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer 
bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der 
Versicherer von dem Vertrage nicht mehr zurücktreten, wenn sei 
der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht 
bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. 
§ 164. Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Anderung 
der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Ge- 
fahrerhöhung angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungs- 
nehmers bedarf der schriftlichen Form. 
Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr 
geltend machen, wenn seit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen find. 
Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die 
Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, 
arglistig verletzt worden ist. 
§ 165. Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Ver- 
sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schlu 
der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 
Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art 96 
nommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur 
Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungs- 
recht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in 
einer einmaligen Zahlung besteht. 
§ 166. Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzu- 
nehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, 
ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberech“ 
tigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Drittem 
einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, 
an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, 
gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung 
des Dritten im Vertrag erfolgt ist. 
§ 167. Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des 
Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist 
die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen, 
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben 
berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
	        
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