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878 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 163—173.
bestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem
Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie
zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen Verletzung
der Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, steht dem Ver-
sicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen
liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen
festgesetzt sind.
§ 163. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer
bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der
Versicherer von dem Vertrage nicht mehr zurücktreten, wenn sei
der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht
bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
§ 164. Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Anderung
der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Ge-
fahrerhöhung angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungs-
nehmers bedarf der schriftlichen Form.
Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr
geltend machen, wenn seit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen find.
Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die
Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen,
arglistig verletzt worden ist.
§ 165. Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Ver-
sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schlu
der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art 96
nommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur
Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungs-
recht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in
einer einmaligen Zahlung besteht.
§ 166. Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist,
ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberech“
tigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Drittem
einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers,
an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen,
gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung
des Dritten im Vertrag erfolgt ist.
§ 167. Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des
Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist
die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen,
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben
berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.