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896 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 1—5.
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§ 48. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An-
wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag
abschließt, nicht der Verfasser ist.
§ 49. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent-
scheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
850. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
XVIII
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Vom 22./6. 1899 (R#Bl 319), 25./10. 671 (BG#Bl 35), 23./12. 88
(ReGl 300), 29./5. 1901 (RGBl 184).
§ 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
(Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei-
Bergungs= und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließ-
lich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen.
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. .
§ 2. Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrtei-
schiffe# nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigenthume
von Reichsangehörigen stehen.
.
1 Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (BGBl 70 64l
Art. 80 auch in Württemberg, Baden und Hessen, durch G v. 22./4. .
(Rel 87) in Bayern eingeführt. Vgl. V, betr. die Bundesflagge für Kaul-
fahrteischiffe, 25./10. 67 (BGl 39); Flaggen= und Salut-Reglemen
24.12. 67, 21./5. 78; Verfassung d. Deutschen Reiches 16./4. 71 (30 Vl 63
Art. 55: Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
G v. 16./4. 85, betr. die Befugniß der Seefahrzeuge, welche der Gattung
der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge (R#l 89)
V über die Führung der Reichsflagge 8./11. 92 (RGBl 1050), abgeänden
durch V 9./10. 07 (RGBI 753); Schutzgebietsgesetz 25./7. 1900,
(RGBl 815). ·
2 Vgl. auch G über die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrtei-
schiffe 28./6. 73 (Rel 184). Vgl. Vorschriften über die Registrirung #u#
Bezeichnung der Kauffahrteischiffe v. 13./11. 73 (Röel 367); Bekanntn-
v. 1./9. 92 (RGBl 787): Abänderung des § 5, 1 der Vorschriften;