Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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896 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 1—5. 
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§ 48. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An- 
wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag 
abschließt, nicht der Verfasser ist. 
§ 49. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch 
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften 
dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent- 
scheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
850. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
  
XVIII 
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 
Vom 22./6. 1899 (R#Bl 319), 25./10. 671 (BG#Bl 35), 23./12. 88 
(ReGl 300), 29./5. 1901 (RGBl 184). 
§ 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe 
(Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei- 
Bergungs= und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließ- 
lich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen. 
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. . 
§ 2. Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrtei- 
schiffe# nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigenthume 
von Reichsangehörigen stehen. 
. 
1 Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (BGBl 70 64l 
Art. 80 auch in Württemberg, Baden und Hessen, durch G v. 22./4. . 
(Rel 87) in Bayern eingeführt. Vgl. V, betr. die Bundesflagge für Kaul- 
fahrteischiffe, 25./10. 67 (BGl 39); Flaggen= und Salut-Reglemen 
24.12. 67, 21./5. 78; Verfassung d. Deutschen Reiches 16./4. 71 (30 Vl 63 
Art. 55: Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. 
G v. 16./4. 85, betr. die Befugniß der Seefahrzeuge, welche der Gattung 
der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge (R#l 89) 
V über die Führung der Reichsflagge 8./11. 92 (RGBl 1050), abgeänden 
durch V 9./10. 07 (RGBI 753); Schutzgebietsgesetz 25./7. 1900, 
(RGBl 815). · 
2 Vgl. auch G über die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrtei- 
schiffe 28./6. 73 (Rel 184). Vgl. Vorschriften über die Registrirung #u# 
Bezeichnung der Kauffahrteischiffe v. 13./11. 73 (Röel 367); Bekanntn- 
v. 1./9. 92 (RGBl 787): Abänderung des § 5, 1 der Vorschriften;
	        
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