A. Sicherheitspolizei. g 35. 163
Über Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes,
des Besitzes sowie der Einführung von Sprengstoffen aus dem
Auslande haben die Landräte, in Städten von mehr als
10000 Einwohnern die Orts-Polizeibehörden in erster Instanz
Entscheidung zu treffen. Zuständig ist diejenige Behörde,
in deren Bezirk der die Genehmigung Nachsuchende wohnt.1)
Diese Genehmigung ist nicht jedesmal seitens derjenigen
Personen resp. Gesellschaften nachzusuchen, auf deren Rechnung
die Herstellung stattfindet. Es ist vielmehr unter der „Herstellung“
von Sprengstoffen im Sinne des Gesetzes, entsprechend
der bei Vorlegung desselben in der ihm beigegebenen Begründung
zu dem Begriffe des „Vertriebes“ unter 8 1 ausdrücklich
gegebenen Erläuterung, die tatsächliche Herstellung zu
verstehen, und demgemäß die Nachsuchung der polizeilichen
Genehmigung jedesmal von demjenigen zu fordern, unter
dessen verant wortlicher Leitung, gleichviel ob für eigene oder
für fremde Rechnung, die Herstellung unmittelbar stattfindet.2)
In den Gesuchen um Gestattung der Herstellung, des Besizes
und der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande
sind die Zwecke, zu welchen diese Stoffe dem Gesuchsteller
dienen sollen, anzugeben.
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe und zur
Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande schließt die
Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen in sich.
Die Erlaubnisscheine sind mit dem Amtssiegel oder dem
amtlichen Stempel der ausfertigenden Behörde zu versehen.
Die Behörde entscheidet über das Gesuch nach freiem Ermessen.
Über die Gründe zur Versagung der Genehmigung ist
dieselbe nur der Aussichtsbehörde Auskunft zu geben verpflichtet.3)
Die Erlaubnisscheine sind nicht stempelpflichtig.")
Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe
hat keine aufschiebende Wirkung.ö)
Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß 8 1 Abs. 1 des Ge-1)
Mst Vd. v. 11. September 1884. 2) MstVd. vom 11. September 1834.
:) MstErl. vom 28. März 1885, 4) MstErl. vom 9. April 1885,
Nr. 125 R. ua 1Stsanz. v. J. 8 u. MstBl. S. 104.
MitBl. S. 5) § 3 des Ges.
11*