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S. 64, und vom 10. Juli 1878, betreffend die Fortführung der Kataster über die blos
korporationssteuerpflichtigen Gebäude, St. K. Amtsblatt S. 113, sowie Verfügung des
K. Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, vom 20. Februar 1895, betreffend
einige Abänderungen der Verfügung der Katasterkommission vom 16. Februar 1887 über
die Fortführung der Grund= und Gefällsteuerkataster, St. K. Amtsblatt S. 275) maßgebend.
Die Spalte 11 „Steuersatzprotokoll“ ist nur für die Fortführung des Steuerbuchs
bestimmt und bleibt deshalb bei der erstmaligen Anlegung unausgefüllt.
Die Spalten 12 und 13 sind beim Wechsel der Person des Steuerpflichtigen, und
zwar Spalte 12 beim neuen und Spalte 13 beim alten Steuerpflichtigen auszufüllen.
8. 4.
Die Anlegung des Steuerbuchs erfolgt zunächst auf der Grundlage des vom 1. Januar
1900 an als Grundbuch dienenden bisherigen Güterbuchs und der Steuerkataster
einschließlich der Aenderungsverzeichnisse zu denselben.
Diese Grundlagen sind bei jedem Eintrag in den Spalten 8 bis 10 des Steuerbuchs
nachzuweisen.
§. 5.
Bei denjenigen Gegenständen der Besteuerung, hinsichtlich deren sich bei der Anlegung
des Steuerbuchs ein Anstand ergibt, welcher nicht sofort erledigt werden kann, hat der
Eintrag in das Steuerbuch vorerst zu unterbleiben.
Solche Anstände sind in ein fortlaufend zu führendes Verzeichniß — Anstandsverzeichniß
— aufzunehmen, welchem folgende Rubriken zu geben sind:
1) Güterbuch,
Theil, Blatt (Seite),
oder
Grundbuch
Heft, Abtheilung 1., Nr.
(Blatt Nr. )
2) Steuerbuch
Theil, Seite;
Steuerkataster
Blatt (Seite);
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