Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

67

S.  64,  und  vom  10.  Juli  1878,  betreffend  die  Fortführung  der  Kataster  über  die  blos
korporationssteuerpflichtigen  Gebäude,  St.  K.  Amtsblatt  S.  113,  sowie  Verfügung  des
K.  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  vom  20.  Februar  1895,  betreffend
einige  Abänderungen  der  Verfügung  der  Katasterkommission  vom  16.  Februar  1887  über
die  Fortführung  der  Grund=  und  Gefällsteuerkataster,  St.  K.  Amtsblatt  S.  275)  maßgebend.

Die  Spalte  11  „Steuersatzprotokoll“  ist  nur  für  die  Fortführung  des  Steuerbuchs
  bestimmt  und  bleibt  deshalb  bei  der  erstmaligen  Anlegung  unausgefüllt.

Die  Spalten  12  und  13  sind  beim  Wechsel  der  Person  des  Steuerpflichtigen,  und
zwar  Spalte  12  beim  neuen  und  Spalte  13  beim  alten  Steuerpflichtigen  auszufüllen.
8.  4.

Die  Anlegung  des  Steuerbuchs  erfolgt  zunächst  auf  der  Grundlage  des  vom  1.  Januar
  1900  an  als  Grundbuch  dienenden  bisherigen  Güterbuchs  und  der  Steuerkataster
einschließlich  der  Aenderungsverzeichnisse  zu  denselben.

Diese  Grundlagen  sind  bei  jedem  Eintrag  in  den  Spalten  8  bis  10  des  Steuerbuchs
  nachzuweisen.

§.  5.

Bei  denjenigen  Gegenständen  der  Besteuerung,  hinsichtlich  deren  sich  bei  der  Anlegung
des  Steuerbuchs  ein  Anstand  ergibt,  welcher  nicht  sofort  erledigt  werden  kann,  hat  der
Eintrag  in  das  Steuerbuch  vorerst  zu  unterbleiben.

Solche  Anstände  sind  in  ein  fortlaufend  zu  führendes  Verzeichniß  —  Anstandsverzeichniß
  —  aufzunehmen,  welchem  folgende  Rubriken  zu  geben  sind:

1)  Güterbuch,
Theil,  Blatt  (Seite),
oder
Grundbuch
Heft,  Abtheilung  1.,  Nr.
(Blatt  Nr.  )
2)  Steuerbuch
Theil,  Seite;
Steuerkataster
Blatt  (Seite);

3