Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7896.)  Privilegium  wegen  Aubfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Neisser  Kreises  im  Betrage  von  68,000  Thalern,  II.  Emission.  Vom
20.  September  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Neisser  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  15.  Juni  1868.  und  17.  Juni  1869,  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
neben  der  durch  das  Privilegium  vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz=  Samml.
1865.  S.  68.)  bereits  genehmigten  Anleihe  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  68/000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gescden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  68,000
Thalern)  in  Buchstaben:  Acht  und  sechszig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:

30,000  Thaler  à  200  Thaler,

31000  à  100  .

7,000-ix25  ·

-68,000Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1881.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schulverschrei
bungen,  nach  Maßgabe  des  von  der  Regierung  zu  Oppeln  festzustellenden  Tilgungsplanes
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung.  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  20.  September  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

 

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