Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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und  in  88  94—103  II  10  in  Betreff  des  Verlustes  der  Staatsämter
  (vgl.  84,  64  f.  Il  10).  Doch  steht  sofort  nichts  der  Annahme
im  Wege,  dass  der  Gesetzgeber  des  ALR.,  wenngleich  er  dem  in
$  7  II  13  ausdrücklich  anerkannten  Recht  des  Staatsoberhaupts,
„Würden“  und  damit  blosse  Ehrentitel  zu  verleihen,  nicht  auch
ausdrücklich  das  Recht  der  Wiederentziehung  anfügte,  nicht  auch
auf  diese  Frage  die  von  ihm  aufgestellten  allgemeinen  Regeln
über  Entziehung  von  favorablen  Privilegien  i.  e.  8.  für  anwendbar
  erachtet  hätte.

In  dieser  Hinsicht  gestatteten  zunächst  der  $  72  Einl.  ALR.
eine  richterliche,  entschädigungslose  Aberkennung,  wenn  der
Privilegierte  „eines  groben  Missbrauchs  seines  Privilegii  zum
Schaden  des  Staats  oder  seiner  Mitbürger  schuldig  befunden“

ward,  und  sodann  die  $8$  70,  71  —  nach  der  authentischen
Interpretation  durch  die  K.O.  v.  4.  XII.  1831  (Ber.  d.  St.  M.
v.  16.  XI.  1831)  —  eine  Entziehung  durch  Verwaltungsakt

  „aus  überwiegenden  Gründen  des  gemeinen  Wohls“
gegen  hinlängliche,  durch  Vertrag  oder  rechtliches  Erkenntnis
festzusetzende  Entschädigung,  ohne  Rücksicht,  ob  das  Privileg
durch  lästigen  Vertrag  erworben  war  oder  nicht!”.  So  wurde
durch  88  70,  71  Einl.  nicht  betroffen  die  Privilegienaufhebung
durch  einen  Gesetzgebungsakt  des  Landesherrn.  Die  88  63—72
Einl.  regelten  überhaupt  nicht  erschöpfend  das  Erlöschen
von  favorablen  Privilegien  i.  e.  S.,  für  welche  sie  allein  gegeben
waren!®.  Indem  die  Einl.  besagte  $  59:  „Gesetze  behalten  so
lange  ihre  Kraft,  bis  sie  von  dem  Gesetzgeber  ausdrücklich  wieder
  aufgehoben  werden“  und  8  62:  „Bei  Aufhebung  besonderer
Statuten,  Provinzialgesetze  und  Privilegien  müssen  diejenigen,
  die  es  zunächst  angeht,  mit  ihrer  Notdurft  gehört  werden“
  —  war  damit  noch  die  besondere  Möglichkeit

»  0,  T.  IS.14  VII  1865;  STRIETHORST,  Arch.  60  $.  112;  Koch  Kom.  1
S.  63;  vgl.  auch  AnscHÜTz,  Verwaltungsarchiv  V  72  f.  114.
ı#  OVG.  IS.  2  VI  1880  Bd.  6  S.  121.