§ 42. Das Gesetz. 129
Die Entlassung kann im ersten der genannten drei Fälle ohne weiteres, in den übrigen
Fällen dagegen erst dann verfügt werden, wenn durch richterlichen Ausspruch das Vorhandensein
der gesetzlichen Voraussetzungen anerkannt ist. Dieser Ausspruch erfolgt durch
Plenarbeschluß des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Richter seinen dienstlichen
Wohnsitz hat, bei Oberlandesgerichtspräsidenten und Mitgliedern des Obersten Landesgerichtes
durch Plenarbeschluß dieses letzteren, bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes
durch dessen Plenum ¹).
Die Auflösung des Staatsdienstverhältnisses durch den pragmatischen Staatsdiener
hat zur allgemeinen Voraussetzung, daß der Staatsdiener „in Beziehung auf seinen Dienst
sich in keinem (selbstverschuldeten) Rückstande weder an anvertrautem Staatsgute noch an
übertragener Hauptarbeit befindet“ (Verf.-Beil. IX § 22).
Unter dieser Voraussetzung kann der Staatsdiener
1. jeder Zeit ohne Angabe von Gründen seine Entlassung nehmen, in welchem Falle
er alle Gehalts= und Ehrenrechte verliert.
2. Der Staatsdiener hat, wenn er als solcher vierzig Dienstjahre zurückgelegt hat,
das Recht, seine Entlassung (Ouieszenz) unter Beibehaltung des Standesgehaltes, der
Richter unter Beibehaltung des Gesamtgehaltes (Verf.-Beil. IX § 23), dann des Titels
und der Amtskleidung zu fordern.
3. Der Staatsdiener kann in gleicher Weise seine Entlassung nehmen, wenn er
70 Lebensjahre zurückgelegt hat. In diesem Falle verbleibt den nicht richterlichen Staatsdienern
der Gesamtgeldgehalt, den Richtern der Gesamtgehalt (Verf.-Beil. IX § 23).
4. Der Staatsdiener hat endlich auch abgesehen von seinem Dienstes= oder Lebensalter,
das Recht auf Entlassung unter Fortbezug des Standesgehaltes, bezw. Gesamtgehaltes und
Beibehaltung des Titels, wenn seine bleibende Dienstuntauglichkeit nachgewiesen ist.
Die Notare können — außer bei organisatorischen Veränderungen — wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
versetzt werden ²).
Auch die Rechtsansprüche, welche hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses
für die Staatsdiener in Frage kommen, genießen rechtlichen Schutz nach den oben dargestellten
Grundsätzen.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt ³).
I. Kapitel.
Gesetz und Verordnung.
§ 42. Das Gesetz ⁴). Solange der König von Bayern unbeschränkter Herrscher
war, war er bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch keinerlei Vorschriften ein-—
—— —— —
1) Diszipl. Ges. Art. 72—75, 79, woselbst auch das Verfahren näher geordnet ist. Ueber
die Kosten Art. 77.
2) Not.G. vom 9. Juni 1899 Art. 8, 70 ff. Ueber das Disziplinarverfahren Min. Bek. v.
21. April 1901 (J. M. Bl. S. 321).
3) Vgl. v. Seydel, Vorträge aus dem allgemeinen Staatsrecht S. 77 ff. (allgemeine
Aeußerungsarten der Staatsgewalt).
4) Ueber den Begriff des Ges. vgl. Laband, Staatsrecht II S. 1 ff., dortselbst S. 1
Anm. *) ausführliche Literaturangabe, für Bayern v. Seydel, Staatsrecht II S. 304 ff. 316
(der Gesetzesbegriff der V.U. nach seiner Entstehung und Entwickelung), ferner A. Dyroff,
Rechtssatzung und Ges. zunächst nach bayerischem Staatsrecht, in den Annalen des Deutschen Reichs
1889 S. 817 ff.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, 1. Bayern. 3. Auflage. 9