Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

§  42.  Das  Gesetz.  129

Die  Entlassung  kann  im  ersten  der  genannten  drei  Fälle  ohne  weiteres,  in  den  übrigen
Fällen  dagegen  erst  dann  verfügt  werden,  wenn  durch  richterlichen  Ausspruch  das  Vorhandensein
  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  anerkannt  ist.  Dieser  Ausspruch  erfolgt  durch
Plenarbeschluß  des  Oberlandesgerichtes,  in  dessen  Sprengel  der  Richter  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  hat,  bei  Oberlandesgerichtspräsidenten  und  Mitgliedern  des  Obersten  Landesgerichtes
  durch  Plenarbeschluß  dieses  letzteren,  bei  Mitgliedern  des  Verwaltungsgerichtshofes
durch  dessen  Plenum  ¹).

Die  Auflösung  des  Staatsdienstverhältnisses  durch  den  pragmatischen  Staatsdiener
hat  zur  allgemeinen  Voraussetzung,  daß  der  Staatsdiener  „in  Beziehung  auf  seinen  Dienst
sich  in  keinem  (selbstverschuldeten)  Rückstande  weder  an  anvertrautem  Staatsgute  noch  an
übertragener  Hauptarbeit  befindet“  (Verf.-Beil.  IX  §  22).

Unter  dieser  Voraussetzung  kann  der  Staatsdiener

1.  jeder  Zeit  ohne  Angabe  von  Gründen  seine  Entlassung  nehmen,  in  welchem  Falle
er  alle  Gehalts=  und  Ehrenrechte  verliert.

2.  Der  Staatsdiener  hat,  wenn  er  als  solcher  vierzig  Dienstjahre  zurückgelegt  hat,
das  Recht,  seine  Entlassung  (Ouieszenz)  unter  Beibehaltung  des  Standesgehaltes,  der
Richter  unter  Beibehaltung  des  Gesamtgehaltes  (Verf.-Beil.  IX  §  23),  dann  des  Titels
und  der  Amtskleidung  zu  fordern.

3.  Der  Staatsdiener  kann  in  gleicher  Weise  seine  Entlassung  nehmen,  wenn  er
70  Lebensjahre  zurückgelegt  hat.  In  diesem  Falle  verbleibt  den  nicht  richterlichen  Staatsdienern
  der  Gesamtgeldgehalt,  den  Richtern  der  Gesamtgehalt  (Verf.-Beil.  IX  §  23).

4.  Der  Staatsdiener  hat  endlich  auch  abgesehen  von  seinem  Dienstes=  oder  Lebensalter,
das  Recht  auf  Entlassung  unter  Fortbezug  des  Standesgehaltes,  bezw.  Gesamtgehaltes  und
Beibehaltung  des  Titels,  wenn  seine  bleibende  Dienstuntauglichkeit  nachgewiesen  ist.

Die  Notare  können  —  außer  bei  organisatorischen  Veränderungen  —  wider  ihren
Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  ihres  Amtes  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle
versetzt  werden  ²).

Auch  die  Rechtsansprüche,  welche  hinsichtlich  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
für  die  Staatsdiener  in  Frage  kommen,  genießen  rechtlichen  Schutz  nach  den  oben  dargestellten
  Grundsätzen.

Dritter  Abschnitt.

Allgemeine  Funktionen  der  Staatsgewalt ³).

I.  Kapitel.

Gesetz  und  Verordnung.

§  42.  Das  Gesetz ⁴).  Solange  der  König  von  Bayern  unbeschränkter  Herrscher
war,  war  er  bei  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt  durch  keinerlei  Vorschriften  ein-—

  ——  ——  —

1)  Diszipl.  Ges.  Art.  72—75,  79,  woselbst  auch  das  Verfahren  näher  geordnet  ist.  Ueber
die  Kosten  Art.  77.

2)  Not.G.  vom  9.  Juni  1899  Art.  8,  70  ff.  Ueber  das  Disziplinarverfahren  Min.  Bek.  v.
21.  April  1901  (J.  M.  Bl.  S.  321).

3)  Vgl.  v.  Seydel,  Vorträge  aus  dem  allgemeinen  Staatsrecht  S.  77  ff.  (allgemeine
Aeußerungsarten  der  Staatsgewalt).

4)  Ueber  den  Begriff  des  Ges.  vgl.  Laband,  Staatsrecht  II  S.  1  ff.,  dortselbst  S.  1
Anm.  *)  ausführliche  Literaturangabe,  für  Bayern  v.  Seydel,  Staatsrecht  II  S.  304  ff.  316
(der  Gesetzesbegriff  der  V.U.  nach  seiner  Entstehung  und  Entwickelung),  ferner  A.  Dyroff,
Rechtssatzung  und  Ges.  zunächst  nach  bayerischem  Staatsrecht,  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs
1889  S.  817  ff.

Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts  II,  1.  Bayern.  3.  Auflage.                             9