2. Gesetz, d. Fests. elner perman. Civill. betr. Vom 1. July 1834. 253
Achtundfünfzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 290. Das Finanzgesetz v. 29. Juli 1876 bestimmt in
S. 7.
An Stelle der in Art. II. des Gesetzes vom 1. Juli
1834, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend,
bestimmten Summe von 2,350,580 Gulden,
tritt mit der XIII. Finanzperiode beginnenr der Betrag
von vier Millionen zweimalhundert ein und dreißig
Tausend und vier und vierzig Mark, und haben bezüglich
dieses letzteren Betrages die Bestimmungen der
Art. III und IX des genannten Gesetzes forthin Anwendung
zu finden.
Art. III.
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne die Zustimmung der
Stände erhöhet, noch ohne Bewilligung des Königs gemindert
werden.
Art. IVI.
Aus der Civilliste werden die, in dem Eingangs erwähnten
Finanzgesetze Ss. 6. und 7. bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl
was die sämmtlichen Bedürfnisse der Hof= und Haushaltung des
Königs, die Dotation der Kabinetskassa, den Bedarf der regierenden
Königin,
den Unterhalt der minderjährigen Kinder des Monarchen,
den Aufwand für den ganzen Hofstaat,
l die Ausgaben bei sämmtlichen Hofstäben und Intendanzen
— einschließlich der Haus-Ritter-Orden, 4
die seit dem 1. Oktober 1831 angefallenen und ferner anfallenden
Pensionen und Quiescenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit
Rücksicht auf die eigene errichtete Hofpensions-Kassa. —
als sämmtliche Hofbauten betrifft — sie mögen Neubauten
vder blosse Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten
Gebäuden seyn. —
Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll
zu keiner Zeit ohne Bewilligung der Stände etwas auf die Staatskassa
Üüberwiesen werden können. —
1 Das Finanzgesetz vom 28. Dezember 1831 Gese blatt 1831/32
Sp. 121 ff. bestimmt, in d z seb /
z. 6.
Die Civilliste des Königs begreift nicht blos die Dotation der
Kabinetskasse, sondern auch jene zum Behufe der Bestreitung des ganzen