Die Aufklärungszeit. 81
ehrliche Bestreben der meisten deutschen Fürsten mindestens
seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, jedenfalls in
Preußen. So wird verwaltet und reglementiert bis in alle
Einzelheiten. Kein Wunder, daß der von allen politischen
Schranken und von ständischer rivalisierender Mitwirkung be—
freite Monarch und daß seine nur ihm verantwortlichen, ihm
gegenüber rechtlosen und bloß auf Gnade gestellten Beamten
viel zu weit gehen, den Bogen überspannen. Das liegt in der
Natur menschlicher Unvollkommenheit. Immerhin fühlen die
Regierenden — und die Ethik ihres Zeitalters bringt es ihnen
zum Bewußtsein —, daß eine Rechtfertigung der unum—
schränkten Gewalt nur in deren bester Ausnutzung liegt. Das
bedeutet, daß die Verwendung der Machtmittel niemals geschehen
darf in eigenem persönlichen Nutzen, sondern zum
Wohle der Untertanen. Daher die innere Kraft und Überzeugungsstärke
des ganzen Systems: man ist davon durchdrungen,
nur zugunsten anderer zuhandeln, das Beste zu wollen,
ja zu vollbringen. Damit verbindet sich das selbstgerechte Gefühl,
nur von oben könne der Nutzen aller gefördert werden,
niemand wisse besser als die Obrigkeit, was den Untertanen
nütze und schade.
Nur leise Linien zeichnen die Grenzen der Staatsgewalt.
Sie werden gezogen durch das Herkommen, durch religiöse
Gefühle, die das Gewissen des Fürsten schärfen und jenes zum
Richter seiner Taten machen, und endlich durch die immer mehr
durchdringende Erkenntnis, daß die Justiz von der Staatsgewalt
unabhängig gestellt werden müsse. Die letzte Stunde
der Kabinettsjustiz hat geschlagen. In Preußen hat gerade
der denkwürdige Müller-Arnoldsche Streitfall Friedrich dem
Großen die Veranlassung gegeben, die Trennung von Justiz
und Verwaltung durchzuführen. Man sieht ein, daß der Richter
zwar „im Namen des Königs" entscheiden darf, aber nicht nach
dem Willen und den Wünschen des Königs. Auch der Staat
Stier-Somlo, Preußisches Staatsrecht I. 6