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S. 27.
Für Krankheits= und sonstige Behinderungsfälle besiellt der Verwaltungsrath
dem Generaldirektor einen Stellvertreter, der denselben dann auch in Bezug
auf die F. 26. erwähnte Funktion gültig vertritt.
g. 28.
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft
niedergelegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern,
nicht veraußert werden.
Titel V.
Von den Generalversammlungen.
G. 29.
Im ersten Quartale jedes Jahres findet regelmäßig in Berli
dentliche Generalversammlung der Aktionaire statt.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen sowohl
die ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen, die letztern,
wenn er es fur dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche
Inhaber von mindestens fünfhundert Aktien sind, schriftlich darauf antragen.
Die Bekanntmachung soll wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung
stattfinden.
Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen soll im Einberufungsschreiben
angegeben werden.
g. 30.
Den Generalversammlungen koͤnnen diejenigen Aktionaire beiwohnen, und
sind zur Abgabe ihrer Stimmen berechtigt, auf deren Namen in den Aktien-Registern
der Gesellschaft fünf oder mehrere Aktien beziehungsweise Quittungsbogen
am Tage der Versammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben
stehen, und, wie weiter unten besilmmt, deponirt sind.
Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe, entweder
gegen Vorzeigung der Abtien, oder eines dem Verwaltungsrathe als geberd
erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben, und auf schriftliches
rsuchen.
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen
eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Aktionairs, welche
Jahrgang 1856. (Nr. 1529.) 108 sich