Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S.  27.

Für  Krankheits=  und  sonstige  Behinderungsfälle  besiellt  der  Verwaltungsrath
  dem  Generaldirektor  einen  Stellvertreter,  der  denselben  dann  auch  in  Bezug
  auf  die  F.  26.  erwähnte  Funktion  gültig  vertritt.

g.  28.

Der  Generaldirektor  muß  mindestens  fünf  und  zwanzig  Aktien  der  Gesellschaft
  besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft
  niedergelegt  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,
nicht  veraußert  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

G.  29.

Im  ersten  Quartale  jedes  Jahres  findet  regelmäßig  in  Berli
dentliche  Generalversammlung  der  Aktionaire  statt.

Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  sowohl
  die  ordentlichen  als  außerordentlichen  Generalversammlungen,  die  letztern,
wenn  er  es  fur  dienlich  erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche
Inhaber  von  mindestens  fünfhundert  Aktien  sind,  schriftlich  darauf  antragen.
Die  Bekanntmachung  soll  wenigstens  vierzehn  Tage  vor  der  Versammlung
stattfinden.

Der  Zweck  der  außerordentlichen  Versammlungen  soll  im  Einberufungsschreiben
  angegeben  werden.

g.  30.

Den  Generalversammlungen  koͤnnen  diejenigen  Aktionaire  beiwohnen,  und
sind  zur  Abgabe  ihrer  Stimmen  berechtigt,  auf  deren  Namen  in  den  Aktien-Registern
  der  Gesellschaft  fünf  oder  mehrere  Aktien  beziehungsweise  Quittungsbogen
  am  Tage  der  Versammlung  seit  mindestens  sechs  Wochen  eingeschrieben
stehen,  und,  wie  weiter  unten  besilmmt,  deponirt  sind.

Die  Einschreibung  der  Aktien  erfolgt  bei  dem  Verwaltungsrathe,  entweder
  gegen  Vorzeigung  der  Abtien,  oder  eines  dem  Verwaltungsrathe  als  geberd
  erscheinenden  Zeugnisses  über  den  Besitz  derselben,  und  auf  schriftliches

rsuchen.

Ueber  die  erfolgte  Einschreibung  ertheilt  der  Verwaltungsrath  auf  Verlangen
  eine  Bescheinigung.  Die  in  dieser  Weise  berechtigten  Aktionairs,  welche

Jahrgang  1856.  (Nr.  1529.)  108  sich