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Hezeichnung des Standes oder Gewerbes. 7. Wr. S.
(Dergl. A 15 .
Es muß in der Urkunde heißen:
Der Schuhmacher Johann Kiesel zeigt an, „daß seine Shefrau
Anna Maria, geb. Bertholdt"“
undnicht:
„daß die Schuhmachersehefran Anna Maria, geb. Bertholdt“ u. s. w.
oder:
Die Schuhmachersfrau Anna Maria Kiesel, geb. Bertholdt, zeigt an,
„daß Johanna Kiesel . . . Tochter der Anzeigenden“
und nicht:
„daß die Schuhmacherstochter Johanna Kiesel. . Tochter der
Anzeigenden“ u. s. w.
Orfsbezeichnung. N. Wr. 9.
(Dergl. A 15 9).
Es genügt die Angabe nicht:
wohnhaft zu „Elgersdorf", oder „Büchenbach", oder „Weustadt",
sondern es muß heißen:
wohnhaft zu „Elgersdorf, Gemeinde Gunzendorf“, oder „Büchenbach, Königlichen
Bezirksamts Schwabach“, oder „Wenstadt an der Aisch“.
Dagegen genügt die Angabe:
geboren zu „Mürnberg", oder „Dresden“ u. s. w.
Wohnungsbezeichnung. M. Nr. 160.
(Dergl. A 15 h).
Hat der Anzeigende und die zur Anzeige gebrachte Herson
die gleiche Wohnung inne, dann känm dieselbe nach der erstmaligen
genauen Angabe folgendermaßen bezeichnet werden:
wohnhaft zu Emskbirchen bes ihm
oder:
wohnhaft zu Emsktirchen in seiner Wohneng
oder:
wohnhaft zu Emstirchen in des Anzeigenden Wohnung.
(Dergl. die Mustereinträge von Geburts= und Sterbefällen!)