Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haus

ð
1567

Art.
76
5%#

507

2028
1561
2335

1635

1361.
1932

196

1618

16020

Ehescheidung.

1571  s.  Ehe  —  Chescheidung.
Einführungsgesetz.

s.  Ehe  8  1357.

s.  E..  —  E.G.

s.  Ehescheidung  §  1567.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Güterrecht  s.  Ehe  1357.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1557,
1571.

Verwandtschaft  s.  Ehescheidung.

Haushalt.
Besitz.

Übt  jemand  die  thatsächliche  Gewalt

über  eine  Sache  für  einen  anderen
in  dessen  H.  oder  Erwerbsgeschäft
oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis
aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf
die  Sache  beziehenden  Weisungen  des
anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist
nur  der  Andere  Besitzer.  860.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Erbfolge  s.  Erbe  —  Erbfolge.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

  «

l.....

2.  derjenigen,  welche  Land-  oder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung

zur  Verwendung  im  H.  des
Schuldners  erfolgt.  201.
Verwandtschaft.

376

 

 

 

Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand
angehörendes  volljähriges  Kind  zur

Bestreitung  der  Kosten  des  H.  aus
seinem  Vermögen  eine  Aufwendung
oder  überläßt  es  den  Eltern  zu  diesem

Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,

so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.
Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter

im  Falle  ihrer  Verheiratung  zur  Ein-8



1969

1382

1525

1640

Art.
6

8
1969

Hausstand

richtung  des  H.  eine  angemessene  Aussteuer
  zu  gewähren,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  ohne  Gefährdung  seines
standesmäßigen  Unterhalts  dazu  imstande
  ist  und  nicht  die  Tochter  ein
zur  Beschaffung  der  Aussteuer  ausreichendes
  Vermögen  hat.  Die  gleiche
Verpflichtung  trifft  die  Mutter,  wenn
der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer
  außer  stande  oder  wenn  er  gestorben
  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und
des  §  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

Haushaltsgegenstand.
Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.
Güterrecht.

H.,  die  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
an  Stelle  der  von  der  Frau  eingebrachten
  nicht  mehr  vorhandenen
oder  wertlos  gewordenen  Stücke  anschafft,
  werden  eingebrachtes  Gut.
1525.

s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Verwandtschaft.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  des  ehelichen
Kindes,  welches  bei  dem  Tode  der
Mutter  vorhanden  ist  oder  dem  Kinde
später  zufällt,  zu  verzeichnen  und  das
Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Bei
H.  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwertes.
  1670.

Häuslerrecht.

Einführungsgesetz  s.  E.G.
E.G.

LTausstand.
Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.