Haus
ð
1567
Art.
76
5%#
507
2028
1561
2335
1635
1361.
1932
196
1618
16020
Ehescheidung.
1571 s. Ehe — Chescheidung.
Einführungsgesetz.
s. Ehe 8 1357.
s. E.. — E.G.
s. Ehescheidung § 1567.
Erbe f. Erbe — Erbe.
Güterrecht s. Ehe 1357.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1557,
1571.
Verwandtschaft s. Ehescheidung.
Haushalt.
Besitz.
Übt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen H. oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis
aus, vermöge dessen er den sich auf
die Sache beziehenden Weisungen des
anderen Folge zu leisten hat, so ist
nur der Andere Besitzer. 860.
Ehe s. Ehe — Ehe.
Erbfolge s. Erbe — Erbfolge.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
«
l.....
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft
betreiben, für Lieferung
von land= oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung
zur Verwendung im H. des
Schuldners erfolgt. 201.
Verwandtschaft.
376
Macht ein dem elterlichen Hausstand
angehörendes volljähriges Kind zur
Bestreitung der Kosten des H. aus
seinem Vermögen eine Aufwendung
oder überläßt es den Eltern zu diesem
Zwecke etwas aus seinem Vermögen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein-8
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1382
1525
1640
Art.
6
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1969
Hausstand
richtung des H. eine angemessene Aussteuer
zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen
ohne Gefährdung seines
standesmäßigen Unterhalts dazu imstande
ist und nicht die Tochter ein
zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes
Vermögen hat. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Mutter, wenn
der Vater zur Gewährung der Aussteuer
außer stande oder wenn er gestorben
ist.
Die Vorschriften des § 1604 und
des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
Haushaltsgegenstand.
Erbe s. Erbe — Erbe.
Güterrecht.
H., die der Mann bei g. Güterrecht
an Stelle der von der Frau eingebrachten
nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordenen Stücke anschafft,
werden eingebrachtes Gut.
1525.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen des ehelichen
Kindes, welches bei dem Tode der
Mutter vorhanden ist oder dem Kinde
später zufällt, zu verzeichnen und das
Verzeichnis, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
versehen hat, dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Bei
H. genügt die Angabe des Gesamtwertes.
1670.
Häuslerrecht.
Einführungsgesetz s. E.G.
E.G.
LTausstand.
Erbe f. Erbe — Erbe.