Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Also  ist  die  Frage:  werden  wir  im  Stande  sein,  das,  worin
bisher  die  rechtliche  Eigenart  der  öffentlichen  Sachen  zu  Tage
trat,  auf  Grundlage  des  öffentlichen  Rechtes  zu  erklären  und  zu
entwickeln?  Nur  wenn  das  zu  leisten  ist,  werden  wir  auch  fernerhin
  öffentliche  Sachen  haben.

Es  dürfte  nicht  schwer  sein,  Zweckmässigkeitsgründe  genug
vorzubringen,  weshalb  es  nützlich  und  nothwendig  ist,  gewisse
Sachen  dem  freien  Spiel  des  privatrechtlichen  Verkehrs  zu  entziehen.
  Jedenfalls  hat  es  die  althergebrachte  Ordnung  dafür
angesehen,  und  für  die  Rechtswissenschaft,  die  von  Natur  konservativ
  ist,  muss  das  genügen,  um  diese  Einrichtung  nicht  preiszugeben,
  wenn  sie  anders  kann.  |

Allerdings  möchte  es  scheinen,  als  wenn  ihr  damit  nichts
Anderes  als  eine  völlige  Umkehr  zugemuthet  würde  von  den  bisherigen
  Wegen.  Die  Lehre  von  den  öffentlichen  Sachen  hat
bisher  ihre  Unterkunft  fast  durchweg  in  den  civilrechtlichen
Systemen  suchen  müssen.  Das  deutsche  Privatrecht,  jene  seltsame
  Mischung  von  allerlei  wissenswerthen  Dingen,  behandelte
sie  zum  Theil.  Die  Pandektisten  thaten  das  Beste,  um  sie  zu
vertiefen.  In  den  hervorragendsten  Darstellungen  des  öffentlichen
Rechts  dagegen  wird  sie  einfach  bei  Seite  geschoben’.  Das  muss

°  Unnöthig  aufzuzählen.  Die  Sachlage  beleuchtet  folgende  Zusammenstellung
  ‚aus  neuesten  Erscheinungen:  G.  Meyer,  Verwaltungsrecht  1894
Bd.  II  S.  181  N.  1  unterscheidet  Verwaltungsvermögen  und  Finanzvermögen
und  setzt  hinzu:  „Ein  Bedürfniss,  neben  diesen  zwei  Arten  des  Staatsvermögens
  noch  eine  dritte  Klasse,  die  öffentlichen  Sachen,  anzunehmen,  besteht
  nicht,  da  diese  sich  durchaus  dem  Begriff  des  Verwaltungsvermögens
unterordnen.“  REGELSBERGER,  Pandekten  1893  Bd.  I  S.416f.  unterscheidet
dagegen  von  Sachen  des  Finanz-  (A)  und  Verwaltungsvermögens  (B)  eine
dritte  Gruppe  (C):  die  res  publicae  in  publico  usu,  welche  von  der  anderen
dadurch  ausgezeichnet  sind,  dass  hier  „öffentliches  und  Privatrecht  sich  in
vielfacher  und  eigenthümlicher  Weise  berühren“.  Von  LABanp,  der  im  deutschen
  Staatsrecht  Bd.  II  $  113  nur  Sachen  des  Finanz-  und  des  Verwaltungsvermögens
  kennt,  sagt  er  (S.  416  N.  6)  entschuldigend:  „Er  hatte  für
seinen  Zweck  keinen  Anlass,  die  Gruppe  C  in  Betracht  zu  ziehen.“  Die