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Also ist die Frage: werden wir im Stande sein, das, worin
bisher die rechtliche Eigenart der öffentlichen Sachen zu Tage
trat, auf Grundlage des öffentlichen Rechtes zu erklären und zu
entwickeln? Nur wenn das zu leisten ist, werden wir auch fernerhin
öffentliche Sachen haben.
Es dürfte nicht schwer sein, Zweckmässigkeitsgründe genug
vorzubringen, weshalb es nützlich und nothwendig ist, gewisse
Sachen dem freien Spiel des privatrechtlichen Verkehrs zu entziehen.
Jedenfalls hat es die althergebrachte Ordnung dafür
angesehen, und für die Rechtswissenschaft, die von Natur konservativ
ist, muss das genügen, um diese Einrichtung nicht preiszugeben,
wenn sie anders kann. |
Allerdings möchte es scheinen, als wenn ihr damit nichts
Anderes als eine völlige Umkehr zugemuthet würde von den bisherigen
Wegen. Die Lehre von den öffentlichen Sachen hat
bisher ihre Unterkunft fast durchweg in den civilrechtlichen
Systemen suchen müssen. Das deutsche Privatrecht, jene seltsame
Mischung von allerlei wissenswerthen Dingen, behandelte
sie zum Theil. Die Pandektisten thaten das Beste, um sie zu
vertiefen. In den hervorragendsten Darstellungen des öffentlichen
Rechts dagegen wird sie einfach bei Seite geschoben’. Das muss
° Unnöthig aufzuzählen. Die Sachlage beleuchtet folgende Zusammenstellung
‚aus neuesten Erscheinungen: G. Meyer, Verwaltungsrecht 1894
Bd. II S. 181 N. 1 unterscheidet Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen
und setzt hinzu: „Ein Bedürfniss, neben diesen zwei Arten des Staatsvermögens
noch eine dritte Klasse, die öffentlichen Sachen, anzunehmen, besteht
nicht, da diese sich durchaus dem Begriff des Verwaltungsvermögens
unterordnen.“ REGELSBERGER, Pandekten 1893 Bd. I S.416f. unterscheidet
dagegen von Sachen des Finanz- (A) und Verwaltungsvermögens (B) eine
dritte Gruppe (C): die res publicae in publico usu, welche von der anderen
dadurch ausgezeichnet sind, dass hier „öffentliches und Privatrecht sich in
vielfacher und eigenthümlicher Weise berühren“. Von LABanp, der im deutschen
Staatsrecht Bd. II $ 113 nur Sachen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens
kennt, sagt er (S. 416 N. 6) entschuldigend: „Er hatte für
seinen Zweck keinen Anlass, die Gruppe C in Betracht zu ziehen.“ Die