Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

St.  A.  G.  —  892  —

824.

Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkunden  und  in  den  Fällen  des  §  15  Absatz  1  von
Entlassungsurkunden  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Ertheilung  von  Entlassungsurkunden  in  anderen  als  den  im  §  15  Absatz  1
bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren  zusammen  nicht
mehr  als  höchstens  1  Thlr.  erhoben  werden.

825.

Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Angehörigen
derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen  die  Staatsangehörigkeit  durch  einen  zehn—
jährigen  oder  längeren  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist
durch  dieses  Gesetz  nicht  unterbrochen.

Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der  Lauf  der  im  §  21  bestimmten
  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes.

§  26.

Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
827.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1871  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.


Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.