I. Europe. 57 6. Deutsches Reich.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten
während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich für
sie aus den im Reich aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse
in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden
Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt
zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in
den Hansestädten zu bestreiten.
[Artikel Bi hat keine praktische Bedeutung mehr.]
Artikel 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide
Bundesstaaten folgende Bestimmungen:
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post
und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum,
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen
und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise
Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung
der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit
dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns beziehungsweise
Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten,
wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom
23. November 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens
haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs einschließlich des Maschinenpersonals
und der Schiffshandwerker ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen
zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Die Verteilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen
Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung.
Absatz 5 des Artikel 53 ist aufgehoben durch das Reichsgesetz vom 26. Mai 1893 Artikel I
(RGBI. 8. 185). An Stelle derselben verordnet das erwähnte Gesetz Artikel II $ 1 Absatz 3: „Die
Verteilung des Ersatzbedarfes für die Marine findet durch das preußische Kriegsministerium nach
Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen
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