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Artikel 137.
Deutschland verzichtet für sich und seine Angehörigen auf alle Ansprüche
gegen die siamesische Regierung aus der Beschlagnahme*) deutscher
Schiffe, der Liquidation deutschen Gutes oder der Internierung deutscher
Reichsangehöriger in Siam. Von dieser Bestimmung bleiben die Rechte
der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner solchen Liquidation
interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teiles X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.
Abschnitt IV.
Liberia.
Artikel 138.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen
von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht zur Ernennung
eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem, auf jeden Anspruch auf irgendwelche Bereiligung
an den Maßnahmen zuverzichten, die gegebenenfalls für die Wiederherstellung
Liberias getroffen werden.
Artikel 139.
Deutschland erkennt alle seine Verträge und Abkommen mit Liberia
als seit dem 4. August 1917 hinfällig an.
Artikel 140.
Mit den Gütern, Rechten und Interessen Deutscher in Liberia wird nach
Maßgabe des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags verfahren.
Abschnitt V.
Marokko.
Artikel 141.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die
ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der
deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November
1911 zustehen. Alle von ihm mit dem scherifischen Reich abgeschlossenen
Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten
als seit dem 3. August 1914 aufgehoben.
Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und
verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich
und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.
Artikel 142.
Deutschland erklärt, alle Folgen der von ihm anerkannten Errichtung des
— — — ánÚÓO‘
*) Das Englische setzt hinzu: „und Verurteilung“.
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