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behandelt werden. Der Delegierte des Serbo-kroatisch-slowenischen Staates
hat das Recht, wenn Fragen bezüglich Osterreichs, Ungarns oder Bulgariens
zur Erörterung stehen.
Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden.
Dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende
Ankündigung zugehen zu lassen; diese ursprüngliche Ankündigung muß im
Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.
83.
Die übrigen alliierten und assoziierten Staaten sind berechtigt, wenn ihre
Interessen verhandelt werden, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch
nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche
und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht
steht diesem Delegierten nicht zu.
84.
Falls ein Delegierter, Hilfsdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt
oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.
85.
Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt
zum ersten Male in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags in Paris zusammen,; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu
der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung
seiner Aufgabe notwendig sind.
86.
In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten
Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen
Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich 7) zu einer Neuwahl
für den Rest des genannten Zeitraums zu schreiten.
87.
Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen
Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre
Vergütungen festzusetzen, Eonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht
dem Ausschuß selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen
zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse
und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten und Sonderausschüsse
zu übertragen.
88.
Alle Beratungen**) des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im
Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.
8 — fedlteim engien.
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