— 131 —
Artikel 250.
Deutschland bestätigt die Ubergabe des gesamten an die alliierten und
assozijerten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom
11. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten
Materials und erkennt das Recht der alliierten und assoziierten
Regierungen auf dieses Material an.
Der Wert des gemäß Artikel VII des Waffenstillstandsvertrags vom
11. November 1918 oder Artikel III des Waffenstillstandsvertrags vom
16. Januar 1919 ausgelieferten Materials kommt von der Wiedergutmachungsforderung
der alliierten und assoziierten Regierungen in Abzug
und wird Deutschland gutgeschrieben; der Wert wird durch Schätzung des
im Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags
vorgesehenen Wiedergutmachungsausschusses festgesetzt. Das gleiche
gilt für alles sonstige in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November
1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferte
Material, bei dem mit Rücksicht auf seinen nichtmilitärischen Charakter nach
Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses der Wert der deutschen Regierung
zu vergüten ist.
Nicht gutgeschrieben wird der deutschen Regierung das Gut der
alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das
auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder ausgeliefert
worden ist.
Artikel 251.
Die vorzugsweise Befriedigung gemäß Artikel 248 findet unter dem
im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in
folgender Reihenfolge statt:
a) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsarmeen
während des Waffenstillstands und seiner Verlängerungen;
b) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten aller Besatzungsarmeen
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags;
e) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen
Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen
ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Deutschlands aus den Waffenstilstandsabkommen,
dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden
Verträgen und Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen
und alle von Deutschland zu leistenden Zahlungen, soweit sie von
den alliierten und assoziierten Regierungen für notwendig erachtet werden,
um Deutschland die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu
ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen,
die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind
oder noch werden.
Artikel 252.
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten
261