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g. 27. Die Patrimonialgerichtsbarkeit in Zivilsachen wird, in sofern sie Patrimonialmit
dem Besitze eines Grundstücks bisher verbunden gewesen und von Privat-gerchte.
personen auf eine zu Recht beständige Weise ausgeübt worden, in ihrer bisherigen
Verfassung, mit Vorbehalt der Anordnungen, welche der Zweck einer guten
Justizpflege künftig nöthig machen sollte, hierdurch beibehalten. Es müssen jedoch
bei Ausübung derselben die in dem Allgemeinen Landrechte und der Allgemeinen
Gekichtsordnung enthaltenen Vorschriften genau beobachtet werden.
§. 28. Wegen der den Standesherren zustehenden Gerichtsbarkeit hat Stadeeßer.
es bei den Beslimmungen der Insiruktion vom 30 ten Mai 1820. G. 39 — 44. Iesein
Bewenden.
§. 29. Das Verfahren in schwebenden Prozessen wird durch eine be- u n
sondere Verfügung Unsers Justizministers bestimmt werden. ** drog.
30. In Absicht der Depositalgeschäfte wird auf die Vorschriften der ——*-Allgemeinen
Deposiralordnung vom 154en Oczember 1783. Bezug genommen, und“
deren Befolgung vom 1sten Dezember d. J. den Gerichten zur Pflicht gemacht.
#. 31. Die Einrichtung und Verwaltung der Justiz-Salarienkassen soll den den Jain
Gemaßheit des Reglements vom 20sten November 1782., der Ansatz der —
Gerichtsgebühren aber, nach Verschiedenheit der Gerichtsbehörden, nach den
durch das Patent vom 23sten August 1815. bekaunt gemachten Allgemeinen
Gebührentaxen erfolgen.
Die Justizkommissarien und Notarien haben sich nach der für sie bestimmten
Gebührentare vom nämlichen Tage zu richten.
#. 32. Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vor= Vom Versat
schriften der Kriminalordnung vom 17ten Dezember 1805. und den dieselbe,
abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen.
Zur Führung der Untersuchungen, so weit selbige nicht vor die Zivilgerichte
nach der Verordnung vom 11ten März 1818. vor die Militairgerichte,
oder vor die standesherrlichen Gerichte gehbren, sollen mit Aufhebung jeder
Exemtion und jeder Privat= oder Paktrimonial-Kriminalgerichtsbarkeit, Inguisitoriate
errichtet werden; wo hingegen die Zivilgerichte alle diejenigen vorlaufigen
Verfügungen zu treffen verpflichtet sind, welche keinen Aufschub leiden und
zur Erforschung der Wahrheit, Festmachung des Thaters und dazu dienen, daß
der Thatbesiand des Verbrechens nicht verändert werde.
Urkundlich ist dieses Patent von Uns Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Königlichen Instegel bedruckt worden.
Gegeben Berlin, den 2#1sten Juni 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow.
Beglaubigt: Friese.
(No. 951.)