Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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g.  27.  Die  Patrimonialgerichtsbarkeit  in  Zivilsachen  wird,  in  sofern  sie  Patrimonialmit
  dem  Besitze  eines  Grundstücks  bisher  verbunden  gewesen  und  von  Privat-gerchte.
personen  auf  eine  zu  Recht  beständige  Weise  ausgeübt  worden,  in  ihrer  bisherigen
  Verfassung,  mit  Vorbehalt  der  Anordnungen,  welche  der  Zweck  einer  guten
Justizpflege  künftig  nöthig  machen  sollte,  hierdurch  beibehalten.  Es  müssen  jedoch
  bei  Ausübung  derselben  die  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  und  der  Allgemeinen
  Gekichtsordnung  enthaltenen  Vorschriften  genau  beobachtet  werden.

§.  28.  Wegen  der  den  Standesherren  zustehenden  Gerichtsbarkeit  hat  Stadeeßer.
es  bei  den  Beslimmungen  der  Insiruktion  vom  30  ten  Mai  1820.  G.  39  —  44.  Iesein
  Bewenden.

§.  29.  Das  Verfahren  in  schwebenden  Prozessen  wird  durch  eine  be-  u  n
sondere  Verfügung  Unsers  Justizministers  bestimmt  werden.  **  drog.

  30.  In  Absicht  der  Depositalgeschäfte  wird  auf  die  Vorschriften  der  ——*-Allgemeinen
  Deposiralordnung  vom  154en  Oczember  1783.  Bezug  genommen,  und“
deren  Befolgung  vom  1sten  Dezember  d.  J.  den  Gerichten  zur  Pflicht  gemacht.

#.  31.  Die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Justiz-Salarienkassen  soll  den  den  Jain
  Gemaßheit  des  Reglements  vom  20sten  November  1782.,  der  Ansatz  der  —
Gerichtsgebühren  aber,  nach  Verschiedenheit  der  Gerichtsbehörden,  nach  den
durch  das  Patent  vom  23sten  August  1815.  bekaunt  gemachten  Allgemeinen
Gebührentaxen  erfolgen.

Die  Justizkommissarien  und  Notarien  haben  sich  nach  der  für  sie  bestimmten
  Gebührentare  vom  nämlichen  Tage  zu  richten.

#.  32.  Das  Verfahren  in  Kriminalsachen  richtet  sich  nach  den  Vor=  Vom  Versat
schriften  der  Kriminalordnung  vom  17ten  Dezember  1805.  und  den  dieselbe,
abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen.

Zur  Führung  der  Untersuchungen,  so  weit  selbige  nicht  vor  die  Zivilgerichte
  nach  der  Verordnung  vom  11ten  März  1818.  vor  die  Militairgerichte,
oder  vor  die  standesherrlichen  Gerichte  gehbren,  sollen  mit  Aufhebung  jeder
Exemtion  und  jeder  Privat=  oder  Paktrimonial-Kriminalgerichtsbarkeit,  Inguisitoriate
  errichtet  werden;  wo  hingegen  die  Zivilgerichte  alle  diejenigen  vorlaufigen
  Verfügungen  zu  treffen  verpflichtet  sind,  welche  keinen  Aufschub  leiden  und
zur  Erforschung  der  Wahrheit,  Festmachung  des  Thaters  und  dazu  dienen,  daß
der  Thatbesiand  des  Verbrechens  nicht  verändert  werde.

Urkundlich  ist  dieses  Patent  von  Uns  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Königlichen  Instegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  2#1sten  Juni  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

(No.  951.)