Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In  Sachen  betr.  den  Mobiliarnachlass  des  weiland  —.

Ich  (folgen  Name,  Stand  und  Adresse  des  executor)
schwöre  und  erkläre,  wie  folgt:

1.  Ich  wünsche,  den  letzten  Willen  und  die  beiden  Kodizille
  des  weiland  —  zuletzt  in  —  zur  nachlassgerichtlichen
Anerkennung  zu  bringen.  Derselbe  starb  in  —  am  —  und
war  domizilirt  in  —.

2.  Soweit  ich  festzustellen  vermochte,  enthält  die  anliegende
Aufstellung  eine  getreue  Angabe  der  Bestandtheile  und  des
gegenwärtigen  Werthes  aller  im  Vereinigten  Königreich  belegenen
  Mobiliarnachlassstücke  des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme
  dessen,  was  er  nur  dem  nackten  Rechte  nach  und
nicht  benefiziarisch  besass.  Der  Bruttowerth  beläuft  sich  insgesammt
  auf  —,  der  Betrag,  für  welchen  die  Anerkennung
erfolgen  soll.

3.  Der  Verstorbene  besass  keine  Immobilien  im  Vereinigten
Königreich.

Alles  dies  entspricht  der  Wahrheit  nach  meinem  besten
Wissen  und  Dafürhalten!

Beschworen  u.  s.  w.

Auf  Grund  dieser  beiden  eidlichen  Erklärungen  wurde  der
Testamentsvollstrecker,  nachdem  die  Nachlasssteuer  entrichtet  war,
als  executor  anerkannt;  die  Anerkennungsurkunde  wurde  bei  den
englischen  Gesellschaften  produzirt,  und  liess  der  Testamentsvollstrecker
  alsdann  die  Antheile  auf  die  Erben  umschreiben.
In  dem  Oath  for  Executor  ist  von  letztwilligen  Zuwendungen  die
Rede.  Es  ist  dies  die  genaue  Uebersetzung  von  legacies.  Legacies
  sind  keine  -Legate  im  strengen  Sinne  dieses  Wortes.  Denn
Legaten  stehen  Erbtheile  gegenüber,  welche  in  England  nicht
vorkommen  können.  Das  englische  Recht  operirt  nur  mit  Repräsentanten
  und  mit  benefiziarisch  Berechtigten  und  die  letzteren
heissen  legatees.  Vom  Standpunkte  des  englischen  Rechtes  betrachtet
  ist  der  deutsche  Erbe  sowohl  Repräsentant  und  zwar