Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

28.

legenden  Beschreibung  seier  Fabrikatlonsweise  keinen  weiteren  Anspruch  zu  machen
haben  foll.

Stuttgart  den  11.  Januar  182y.  Schmidlin.

0)  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Wiederauflbsung  des  Patrimoniaglamts  Jarthausen,  und  die  Einweisung
  der  gräflich  und  freiherrlich  v.  Berlichingen'sehen  Familie  in  die  Surrogate  der  Orts-Polizei.

Da  in  Folge  eines  nachträglichen  Verzichts  der  gräflichen  und  freiherrlichen  Familie
  v.  Berlichingen  auf  die  Orts-Polizei  die  Wiederauflösung  des  Parrimonialamts
Faxthausen,  so  wie  solches  seit  dem  #.  Juli  1823  bestanden  hat,  und  dagegen  die
Einweisung  der  gedachten  Familie  in  die  durch  den  K.  4u  der  K.  D  blaration  vom
8.  December  18:1  zugesicherten  Surrogate  der  Orts-Polizei  innerhalb  des  bisherigen
  Patrimoniglamts-Bezirks  von  Seiner  Königlichen  Majestüt  gnädigst  genehmigt
  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom
36.  März  1823  (Reg.  Blatt  von  1823,  S.  268,  290  und  396)  und  auf  die  Ministerial-
  Versügung  vom  20.  Mai  1323  (ebendas.  S.  458)  mit  dem  Aufügen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Geschäfte  des  erwähnten  Patrimonigalamts  vom
1.  Februar  d.  J.  an  wieder  an  die  K.  Oberämter  Neckarsulm,  Künzelsau  und  Oehringen
  unmittelbar  in  gleicher  Art  übergehen,  wie  sie  von  letzteren  vor  dem  2.  Juli

1323  in  jedem  ver  verreff#enden  Gemeinde-Bezirke  besorgt  worden  sind.
Stuttgart  den  #5.  Jannar  1827.  Schmidlin.

C.)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Steuer-Collegium.

Umlage  der  letzten  zwei  Drittheile  der  Grund-Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr  187.

Nach  dem  unter  dem  3.  Januar  1327  wegen  Erhebung  der  direkten  Steuern
für  das  Finanz,Jahr  1824  gegebenen  Geseßz  sollen  wie  bisher
als  Grund,  Gesäll=  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —.  24600,  coo  fl.  —
umgelegt  und  erhoben  werden.

Hieran  haben  beizutragen:
*#  das  Grund=  Eigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich