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2. die Erledigung der an die Stadt.(Kreis.) Synode gelangenden Vorlagen
des Konsistoriums oder der Bezirkssynode;
3. die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Bezirksspnode,
welche von Mitgliedern der Synode, den Kirchenvorständen
oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche
Gegenstände an die Synode gelangen;
4. die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrichtungen
für christliche Liebesthätigkeit sowie die Verwaltung und
Leitung der den Kirchengemeinden gemeinsamen derartigen Institute,
jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung;
5. die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenwvermögens
der Gemeinden nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsordnung;
6. die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter;
7. die Verwaltung der Synodalkasse, die Bestellung eines Synodalrechners,
die Festsetzung des Etats der Kasse vorbehaltlich der Genehmigung des
Konsistoriums sowie die Erhebung und Verwendung der für die
Synodalkasse erforderlichen Beiträge (vergl. §9. 82 bis 86 dieser Ordnung))
8. die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden sowie die Errichtung
solcher Ordnungen in dem der Stadt= Kreis.) Synode angewiesenen
Geschäftsgebiete, unter Vorbehalt der Prüfung der Bezirkssynode
und der schließlichen Bestätigung des Konsistoriums
9. die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
0. die Wahl der Mitglieder des Stadt- Kreis.) Synodalvorstandes und der
Abgeordneten zur Bezirkssynode.
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§. 60.
Der Synodalvorstand hat:
1. den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
2. für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen;
3. die Synodalbeschlüsse an die Bezirkssynode oder das Konsistorium zu
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;
4. zur Versammlung der Synode die erforderlichen Einleitungen zu treffen,
insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten;
5. dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten;
6. in eiligen Fällen der nach F. 59 Nr. 4 und 5 der Synode übertragenen
Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen;
7. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchendienern
zu vermitteln;
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