Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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2.  die  Erledigung  der  an  die  Stadt.(Kreis.)  Synode  gelangenden  Vorlagen
des  Konsistoriums  oder  der  Bezirkssynode;
3.  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  die  Bezirksspnode,

  welche  von  Mitgliedern  der  Synode,  den  Kirchenvorständen
oder  auch  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalkreises  über  kirchliche
Gegenstände  an  die  Synode  gelangen;

4.  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit  sowie  die  Verwaltung  und
Leitung  der  den  Kirchengemeinden  gemeinsamen  derartigen  Institute,
jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

5.  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenwvermögens
der  Gemeinden  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung;


6.  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter;

7.  die  Verwaltung  der  Synodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechners,
die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Konsistoriums  sowie  die  Erhebung  und  Verwendung  der  für  die
Synodalkasse  erforderlichen  Beiträge  (vergl.  §9.  82  bis  86  dieser  Ordnung))

8.  die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden  sowie  die  Errichtung
  solcher  Ordnungen  in  dem  der  Stadt=  Kreis.)  Synode  angewiesenen
  Geschäftsgebiete,  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Bezirkssynode
  und  der  schließlichen  Bestätigung  des  Konsistoriums

9.  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

0.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Stadt-  Kreis.)  Synodalvorstandes  und  der
Abgeordneten  zur  Bezirkssynode.

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§.  60.

Der  Synodalvorstand  hat:

1.  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2.  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;

3.  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Bezirkssynode  oder  das  Konsistorium  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4.  zur  Versammlung  der  Synode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu  treffen,
insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten;

5.  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

6.  in  eiligen  Fällen  der  nach  F.  59  Nr.  4  und  5  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

7.  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

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