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Neben derartigen allgemeinen Erwägungen über die Natur
der Arbeitsordnung wollen aber auch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen
beachtet sein. Aus diesen Bestimmungen ist nun
einmal gefolgert worden, dass die Arbeitsordnung erst dann verbindlich
sei, wenn sie dem ganzen Absatz 2 des $ 134° entsprechend
ausgehängt, lesbar erhalten und beim Eintritt in die
Beschäftigung behändigt worden ist. Diese Auffassung wird in
erster Linie damit begründet, dass der ganze vorbezeichnete Absatz
angezogen sei, um die Bestimmung: „Der Erlass erfolgt
durch Aushang“ ($ 134°) zu erläutern. Gegen diese Auffassung
lassen sich indessen schon vom Standpunkt der grammatischen
Auslegung erhebliche Bedenken geltend machen. Denn „Behändigen“
ist unmöglich ein Theil des „Aushängens“, und es ist
offenbar viel natürlicher, trotz der Erwähnung des ganzen Absatzes
2 nur denjenigen Theil seines Inhalts zur Erläuterung des
Begriffs „Aushang“ heranzuziehen, der ihn seinem Wortsinn nach
auch wirklich zu erläutern geeignet ist. Hierbei wäre die Ausscheidung
der Behändigung um so eher zulässig, als die Bestimmung
darüber im Entwurf zur Gewerbeordnungsnovelle nicht vorgesehen
war, vielmehr erst auf Antrag der Reichstagskommission
aufgenommen worden ist. Dass sie gerade an der fraglichen
Stelle eingeschaltet wurde, lag nahe. Man mag es dann als
redaktionelles Versehen auffassen, dass der eingeklammerte Hinweis
im & 1342 nicht mit Rücksicht auf die eingeschobene Bestimmung
geändert wurde. Es ist das aber nicht einmal nöthig;
denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass in Gesetzen andere
Stellen nach ihrem Parapraphen zitirt werden, auch wenn in ihm
noch andere Bestimmungen enthalten sind, deren Heranziehung
sich durch den Wortsinn verbietet. Wir werden aber noch weiter
sehen, dass nicht einmal der Absatz 2 in seiner ursprünglichen
Gestalt, sondern überhaupt nur sein erster Satz zur Erläuterung
des „Aushangs“ heranzuziehen ist.
Um die Nothwendigkeit der Behändigung darzuthun, heisst