Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Neben  derartigen  allgemeinen  Erwägungen  über  die  Natur
der  Arbeitsordnung  wollen  aber  auch  ausdrückliche  Gesetzesbestimmungen
  beachtet  sein.  Aus  diesen  Bestimmungen  ist  nun
einmal  gefolgert  worden,  dass  die  Arbeitsordnung  erst  dann  verbindlich
  sei,  wenn  sie  dem  ganzen  Absatz  2  des  $  134°  entsprechend
  ausgehängt,  lesbar  erhalten  und  beim  Eintritt  in  die
Beschäftigung  behändigt  worden  ist.  Diese  Auffassung  wird  in
erster  Linie  damit  begründet,  dass  der  ganze  vorbezeichnete  Absatz
  angezogen  sei,  um  die  Bestimmung:  „Der  Erlass  erfolgt
durch  Aushang“  ($  134°)  zu  erläutern.  Gegen  diese  Auffassung
lassen  sich  indessen  schon  vom  Standpunkt  der  grammatischen
Auslegung  erhebliche  Bedenken  geltend  machen.  Denn  „Behändigen“
  ist  unmöglich  ein  Theil  des  „Aushängens“,  und  es  ist
offenbar  viel  natürlicher,  trotz  der  Erwähnung  des  ganzen  Absatzes
  2  nur  denjenigen  Theil  seines  Inhalts  zur  Erläuterung  des
Begriffs  „Aushang“  heranzuziehen,  der  ihn  seinem  Wortsinn  nach
auch  wirklich  zu  erläutern  geeignet  ist.  Hierbei  wäre  die  Ausscheidung
  der  Behändigung  um  so  eher  zulässig,  als  die  Bestimmung
  darüber  im  Entwurf  zur  Gewerbeordnungsnovelle  nicht  vorgesehen
  war,  vielmehr  erst  auf  Antrag  der  Reichstagskommission
aufgenommen  worden  ist.  Dass  sie  gerade  an  der  fraglichen
Stelle  eingeschaltet  wurde,  lag  nahe.  Man  mag  es  dann  als
redaktionelles  Versehen  auffassen,  dass  der  eingeklammerte  Hinweis
  im  &  1342  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  eingeschobene  Bestimmung
  geändert  wurde.  Es  ist  das  aber  nicht  einmal  nöthig;
denn  es  ist  keineswegs  ungewöhnlich,  dass  in  Gesetzen  andere
Stellen  nach  ihrem  Parapraphen  zitirt  werden,  auch  wenn  in  ihm
noch  andere  Bestimmungen  enthalten  sind,  deren  Heranziehung
sich  durch  den  Wortsinn  verbietet.  Wir  werden  aber  noch  weiter
sehen,  dass  nicht  einmal  der  Absatz  2  in  seiner  ursprünglichen
Gestalt,  sondern  überhaupt  nur  sein  erster  Satz  zur  Erläuterung
des  „Aushangs“  heranzuziehen  ist.

Um  die  Nothwendigkeit  der  Behändigung  darzuthun,  heisst