Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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18.

Wird  ein  Stück  Land  durch  Naturgewalt  von  dem  Ufer  eines  Wasserlaufs
  losgerissen  und  mit  einem  anderen  Grundstücke  vereinigt,  so  wird  es  sein
Bestandteil,  wenn  es  von  diesem  Grundstücke  nicht  mehr  unterschieden  werden
kann  oder  wenn  die  Vereinigung  ein  Jahr  bestanden  hat,  ohne  daß  der  Eigentümer
  oder  ein  sonstiger  Berechtigter  sein  Recht,  das  losgerissene  Stück  wieder
wegzunehmen,  gerichtlich  oder  durch  Anmeldung  bei  der  Wasserpolizeibehörde
geltend  gemacht  hat.

Dritter  Ditel.
Benutzung  der  Wasserläufe.
I.  Allgemeine  Vorschriften.
19.

)Es  ist  verboten,  Erde,  Sand,  Schlacken,  Steine,  Holz,  feste  und
schlammige  Stoffe  sowie  tote  Tiere  in  einen  Wasserlauf  einzubringen.  Ebenso
ist  verboten,  solche  Stoffe  an  Wasserläufen  abzulagern,  wenn  die  Gefahr  besteht,
daß  diese  Stoffe  hineingeschwemmt  werden.  Ausnahmen  kann  die  Wasserpolizeibehörde
  zulassen,  wenn  daraus  nach  ihrem  Urteil  eine  für  andere  nachteilige  Veränderung
  der  Vorflut  oder  eine  schädliche  Verunreinigung  des  Wassers  nicht
#  erwarten  ist.  Wird  die  Unterhaltungslast  erschwert,  6  darf  die  Wasserpolizeiehörde
  die  Ausnahme  nur  mit  Zustimmung  des  Unterhaltungspflichtigen  zulassen.

()  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  nicht  für  das  Einbringen  von
Fischnahrung,  jedoch  ist  die  Wasserpolizeibehörde  befugt,  das  Einbringen  zu  untersagen,
  wenn  dadurch  das  Wasser  zum  Nachteil  anderer  verunreinigt  wird.  Dasselbe
  gilt  für  die  Düngung  künstlicher  teichartiger  Erweiterungen  von  Wasserläufen,
  die  der  Fischzucht  oder  Fischhaltung  dienen.

(i)  Die  Entnahme  von  Pflanzen,  Schlamm,  Erde,  Sand,  Kies  und
Steinen  aus  einem  Wasserlaufe  kann,  wenn  es  das  öffentliche  Interesse  erfordert,
durch  Anordnung  der  Wasserpolizeibehörde  geregelt  oder  beschränkt  werden.

(20.
(OEs  ist  verboten,  Hanf  und  Flachs  in  einem  Wasserlaufe  zu  röten.
(2)  Der  Bezirksausschuß  kann  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  widerruflich
für  Gemeindebezirke  oder  Teile  von  ihnen  zulassen,  wo  die  Ortlichkeit  für  die  Anlegung
  zweckdienlicher  Rötegruben  nicht  geeignet  ist  und  die  Inanspruchnahme  von
Wasserläufen  zur  Hanf-  und  Flachsbereitung  zur  Zeit  nicht  entbehrt  werden  kann.
Die  Zulassung  ist  jedoch  ohne  Einfluß  auf  die  Haftung  für  den  entstehenden
Schaden.  zu#

Die  Wasserpolizeibehörde  ist  befugt,  die  Benutzung  eines  Wasserlaufs  zu
beschränken  oder  zu  untersagen,  soweit  nicht  ein  Recht  zu  der  Benutzung  besteht