Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XII.  129

Bekanntmachnug.
(Vom  22.  April  1903.)

Die  Kosten  der  Rechtshilfe  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betreffend.

Die  Bestimmungen  des  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  getroffenen,  in  Nr.  1
Seite  1  des  Gesetzes=  und  Verordnungsblatts  vom  Jahre  1901  veröffentlichten  Übereinkommens
vom  24.  Dezember  1900  werden  auf  Grund  der  mit  Allerhöchster  Staatsministerial-Entschließung
vom  12.  November  1902  erteilten  Ermächtigung  durch  folgende  Bestimmungen  ergänzt:

1.  Auf  die  Ablieferung  von  Auslagen,  welche  durch  die  Erledigung  von  Rechtshilfeersuchen
  der  bezeichneten  Art  entstehen  und  gemäß  §  165  Absatz  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  verglichen  mit  §  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  §  33  des  badischen  Rechtspolizeigesetzes  vom  17.  Juni  1899
und  Artikel  282  Absatz  3  des  bayerischen  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899  von  dem  Zahlungspflichtigen
durch  die  ersuchende  Behörde  eingezogen  werden,  wird  gegenseitig  verzichtet.  Die
ersuchte  Behörde  hat  den  Betrag  der  durch  die  Erledigung  entstandenen  Auslagen
der  ersuchenden  Behörde  mitzuteilen.  Vergleiche  §  127  der  badischen  Gerichtskostenordnung.


2.  Diese  Vereinbarung  tritt  am  1.  Juni  1903  in  Kraft.  Sie  tritt  sechs  Monate  nach
—  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  —  erfolgter  Kündigung  in  der  Art  außer
Wirksamkeit,  daß  dieselbe  auf  die  bei  Ablauf  der  Kündigungsfrist  noch  nicht  erledigten
Ersuchen  keine  Anwendung  mehr  findet.

Karlsruhe,  den  22.  April  1903.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.
Vdt.  Hassencamp.

Verordnung.
(Vom  22.  April  1903.)
Die  Berufspflichten  der  Hebammen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  134  des  Polizeistrafgesetzbuchs  wird  verordnet,  was  folgt:
Die  mit  diesseitiger  Verordnung  vom  2.  Januar  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  39)  erlassene  Dienstweisung  für  die  Hebammen  erhält  folgende  Zusätze:

8  12a.

Die  Hebamme  ist  verpflichtet,  nach  Anordnung  des  Kreisoberhebarztes  von  Zeit  zu  Zeit,
höchstens  alle  fünf  Jahre,  an  einem  vierzehntägigen  Fortbildungskurs  an  einer  der  Hebammenschulen
  des  Landes,  und  zwar  tunlichst  an  derjenigen,  in  der  die  Hebamme  ausgebildet  wurde,
teilzunehmen.