1016 A. Dis Feld- Lazarethe,
verrichtungen mit dem Chefarzte in Verbindung setzen. — Vergehen: der
Train- Mannschaften, der Lazareth-Gehülfen und militärischen Krankenwärter
der Feldlazarethe, deren Bestrafung durch Standrecht zu erfolgen
hat, sind dem Kommandeur des Trains-Bataillons zu melden, der das
Standrecht halten und die Strafen vollziehen lassen wird.
$. 39. Der Feldlazareth-Inspektor darf geringe Vergehen des ihm
untergebenen Ockonomie-Unterpersonals durch Warnungen und Verweise
rügen. Strengere Strafen hat er bei dem Chefarzt zu beantragen. Ebenso
haben die übrigen ärztlichen, pharmaceutischen und administrativen Beamten
gegen die ihnen speciell Untergebenen ausser dem Recht zu Verwarnungen
und Verweisen keine Strafgewalt, sondern müssen Vergehen derselben
durch ihre nächsten Vorgesetzten dem Chef-Arzt melden.
&. 40. Der Feldlazareth-Direktor hat den betreffenden vorgesetzten
Behörden (resp. dem Korps-Generalarzt, Intendanten und Train-Bataillons-Kommandeur)
seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Disciplin bei den
Korpslazarethen mitzutheilen. Vergehen des Personals der untergebenen
Korpslazarethe, welche von ihm bemerkt werden, kann er durch die betreffenden
Chefärzte, resp. Lazareth-Train-Kommandeure bestrafen lassen.
C) Sonstige Personal-Verhältnisse.
Stellvertretungen. $. 41. Die Chef-Aerzte dürfen erforderliche
Stellvertretungen der ihnen untergebenen Aerzte und Beamten selbstständig
anordnen, wenn das Personal des Lazareths dazu ausreicht. Sofern diese
Stellvertretung aber obere Beamten betrifft, oder eine Aushülfe dadurch
bedingt wird, muss der vorgesetzten Behörde Meldung gemacht werden.
Urlaub. $. 42. Beurlaubungen dürfen während des mobilen Zustandes
der Armee grundsätzlich nur ganz ausnahmsweise in dringenden
Fällen stattfinden. Bis zu 48 Stunden darf der Chef-Arzt dem untergebenen
Personale nöthigenfalls Urlaub ertheilen; Gesuche um längere
Beurlaubungen sind der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Versetzungen und Entlassung. $.43. Versetzungs- und Entlassungs-Gesuche
des Personals der Feldiazarethe, sowie die Anträge auf
Wiederbesetzung erledigter Stellen sind ressortgemäss, resp. dem Korps
Generalarzt, Intendanten und Train-Bataillons-Kommandeur einzureichen.
vr Mobkltmachung.
8. 44. Die Mobilmachung der Feldlazarethe wird von dem Korps-Generalarzte.
dem Intendanten und dem Train- Bataillons- Kommandeur
geleitet, wobei die Bestimmungen des Abschnitts IV. des Mobilmachungsplanes
und der Abschnitte I. und 1I. des Reglements über die Geldverpflegung
der Armee im Kriege und die Beilagen 1—3, 17—35 des vorliegenden
Reglements zur Norm dienen.
Beilage Nro. 17. Nach weisung des Bedarfs anOekonomie-Utensilien
für ein Divisions-Lazareth ctc
(Auszug.) DieUtensilien, von denen hier nur die wichtigsten, den Arzt interessirenden
angeführt werden sollen, werden entweder am Orte der Bestimmung beschafft oder auf den
Fahrzeugen mitgeführt, sind theila für die fahrende Abtheilung, tbeil« für das Depot bestimmt
und dienen zum persönlichen und gemeinschafllichen Gebrauch der Kranken u. a. w.—
Badewannen 1, wollene Bettdecken 30, Bettlaken &M, hölzerne Bettstellen 20, Bürsten
für die Badeanstalt I, blecherne Esslöffel 20, blecherne Essnäpfeh 1, Quart #0, Feldsessel6,
Handlampen von Blech 10 (3 davon für die Krankenwärter), Handlaternen 8 (4 für die
KrankenwKärter, 4 für den Verbindeplatz), Handtücher 230 (50 davon für den Verbindeplats),
Hemden N), weite und enge Kämme je 9, loinene Kopfpolstersäcke 202, Kopftafeln
von Holz 20, Krankentragen 21, (ausserdem 8 Tragen als zu den Transportwagen für
Schwervermnndete ehörig. Zu diesen, sowie zu de en unter nebenstehenden enthaltenen
1% Tragen für die Krankenträger (cfr. Kap. X.) gehört je eine unter der Kopflehne
anzuschnallende Tasche, welche enthalten soll: 2 sechs- und 2 achtellige Zirkelbinden,