§ 63. Die indirekten Steuern. 203
verwendet wird. Ebenso sind alle Malzsurrogate der Steuer unterworfen. Die Steuer verfällt,
sobald das zum Schroten bestimmte Malz zur Mühle oder das Surrogat in die Braustatt gebracht
ist. Die Steuer wird neuerdings auf Grund des Art. 3 des Ges. v. 12. Dezember 1871 nach dem
Gewichte des ungeschrotenen Malzes erhoben, ohne Unterschied, ob es eingesprengt oder trocken zur
Mühle gebracht wird. Der Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt. Derselbe beträgt dermalen
10 M. für 100 kg des ungeschrotenen Malzes. Jedoch ermäßigt sich für diejenigen, welche im
Lauf eines Etatsjahrs nicht mehr als 100 000 kg (2000 Centner) Malz für ihre Rechnung zur
Bierbereitung verwenden, der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz für die ersten 50 000 kg
(1000 Centner) um den zehnten Theil ¹). Daneben besteht die Uebergangssteuer vom vereins-
ländischen geschrotenen Malz in derselben Höhe, während vom vereinsländischen Bier zur Zeit ²)
eine solche von 3 M. für ein hl braunes Bier und von 1,65 M. für ein hl Weißbier erhoben
wird. Ueber die Kontrollvorschriften und über die Strafen von Kontraventionen s. Art. 5 ff. des
angef. Ges. v. 1856 ³).
Steuerfrei ist das vorschriftmäßig unter Kontrolle gestellte, zu anderen Zwecken verwendete
Malz. Ein Erlaß oder eine Rückvergütung der Steuer findet statt: α) im Falle der Vernichtung
oder der vollständigen Verderbniß des geschrotenen Malzes oder des daraus erzeugten Fabrikats;
β) im Falle der Verwendung des versteuerten Biers zur Essigbereitung; γ) im Falle der Ausfuhr
von Malz und Bier.
Die Abgaben vom Branntwein sind seit 1887 auf das Reich übergegangen ⁴).
c) Die Uebergangssteuer wird nach dem unter b. Bemerkten von Malz und Bier erhoben,
welche aus andern Zollvereinsstaaten eingeführt werden; vgl. auch den Zollvereinsvertrag v. 8. Juli
1867 Art. 5 II § 3, Schlußprot. v. 8. Juli 1867 Nr. 5 ⁵).
4. Die Sporteln und Gerichtsgebühren. a) Die Gerichtsgebühren, auf
Grund des R.G. vom 18. Juni 1878 sammt Novelle v. 29. Juni 1881 ⁶).
b) Die Verwaltungssporteln. Diese gründen sich auf das Sportel-
gesetz vom 24. März 1881 und vom 14. Juni 1887 ⁷).
Sie knüpfen sich an einzelne Akte der Verwaltung in den verschiedenen Departements,
namentlich auch der Justizverwaltung ⁸) an und sind theils Entgelt für die Thätigkeit der Behörden
zu Gunsten von Einzelinteressen (wie die Sp. für Gesuche, Beglaubigungen, Zeugnisse, Staats-
prüfungen, Dienstanstellungen ꝛc.) theils Verkehrssteuern, welche sich an einzelne Verkehrsakte anschließen.
Ihr Betrag ist in einem dem Sportelgesetze angehängten alphabetisch geordneten Tarif geregelt; sie
sind theils feste, theils veränderliche; wo der Tarif einen Rahmen läßt, ist die Sportel nach der
den Behörden verursachten Mühe, nach der Bedeutung des Gegenstandes und nach den Vermögens-
und Einkommensverhältnissen des Sportelpflichtigen zu bemessen. Der Ertrag fließt in die Staats-
kasse, nur einzelne Dienstprüfungs- und Dienstanstellungssporteln sind besonderen Kassen vorbehalten.
Ueber die Strafen für Hinterziehungen und Zuwiderhandlungen gegen das Sportelgesetz vgl. Art. 17
und 18 desselben.
c) Die Notariatssporteln. Diese Sporteln sind unter Beseitigung der früheren Gesetze
durch das Gesetz vom 8. Juni 1883 neu geregelt worden. Dieselben sollen eine Gegenleistung
1) S. das Ges. v. 28. April 1893 Art. I—III.
2) Vgl. Fin.G. v. 24. März 1881 Art. 4 Z. 6 ff. und Fin. MinVerf. v. 28. März 1881
und hiernach die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 1. Juli 1881 u. das Fin.G. v. 17. Juni 1893 Art. 3
Z. 6, 7 u. 8.
3) Art. 1 ff. 37 des Ges. v. 25. Aug. 1879; s. im Uebrigen Riecke, Verf. S. 353f.
4) S. das R.G. v. 24. Juni 1887, die kais. V.O. v. 23. Sept. 1887, das B.G. v. 8. Juli
1868 u. das R.G. v. 19. Juli 1879 u. v. 8. Juni 1891 u. M.V. v. 24. u. 25. Sept. 1887. Ueber
das frühere württ. Recht s. Riecke, Verf. S. 354 ff.
5) Laband, R. St. R. II S. 907 f., 974.
6) S. hierüber Laband, R. St. R. II S. 492 ff.
7) Vgl. auch die M. Verf. v. 16. Juni 1887 und die Ausgabe des Ges. von Zeyer und
Schicker, Stuttg. 1888.
8) Auch der Gerichte, soweit den Gerichten Justizverwaltungsgeschäfte übertragen sind (Auf-
nahme von Urkunden, Depositen, Führung der Handels- und anderen Register ꝛc.). Dagegen gibt
es jetzt keine civilgerichtlichen Sporteln mehr, da in den vor die ordentlichen Gerichte ge-
hörigen Rechtssachen nach Art. 1 des Sport. G. die Gebühren unbedingt — auch in den Fällen des
§ 3 des Einf.G. z. C. Pr. O. — nach dem R. G. K.G. zu berechnen sind, die Sporteln der Verwal-
tungsgerichte aber als Verwaltungssporteln behandelt werden. Ueber die Gebühren für die Geschäfte
bei Führung des Handelsregisters (Sporteltarif Nr. 34) s. die M. Verf. v. 25. März 1881 u. dazu
Art. 288a des R.G. v. 18. Juli 1884, Boscher, Z. Bd. XXVII S. 235 ff.