205
g. a0.
Die standesherrlichen Mediat-Colle-
gien berichten an die Koͤnigliche Regie-
rung in der vorgeschriebenen Form mit der
Unterschrift:
ogehorsamste Regierungs-CJustiz-)
Canzley.
Die Königliche Regierung erläßt zwar
ihre Ausfertigungen in der gegen die un-
tergeordneten Behörden vorgeschriebenen
Form in einer befehlenden Schreibart, je-
doch soll dabey an die Regierungs-Canz-
leyen die nach ihrer Stellung denselben ge-
bührende Achtung und Nücksicht gehörig
beobachtet werden.
g. a1.
Von allen Ernennungen zu den Po-
licey Stellen haben die Standesherren
der Königlichen Oberpolicey Behörde des
Regierungs-Bezirkes die Anzeige zu ma-
chen, damit zugleich die Nachweisung der
erstandenen Prüfung und der übrigen erfor-
derlichen Befähigung zu verbinden, und
jährlich an dieselbe Ober-Policey= Behörde
eine Liste der für die Policey angestellten
Beamten und Räthe, mie Bemerkung ih-
rer Qualification, einzusenden.
§. 12.
Die von den Scandesherren ernann-
ken Räthe, Beamten und Subalternen
in den Canzleyen werden von den Vor-
ständen dieser Letztern selbst in ihr Amt ein-
gewiesen und verpflichtet.
206
IV.
Kirchliche Angelegenheiten.
. a3.
Die in den standesherrlichen Ge-
bieten befindlichen weltlichen und geistli-
chen Obrigkeiten müssen die in Kirchen-Po-
licey Sachen erlassenen Verordnungen des
Souverains vollziehen, und für ihrre Beobach=
tung wachen.
*
Wo eigene protestantische Consisto-
rien bestehen, oder wo vormals solche
bestanden haben, und die Standesherren
dieselben wieder herstellen wollen, haben sse
die Consistorial-Sachen wie die in den Bes
zirken angeordneten unmittelbaren Consisto=
rien nach den bestehenden Verordnungen zu
verhandeln, und sind, wie diese dem Ks
niglichen General-Consistorium untergeord,
net.
. 45.
Wo keine eigenen Consistorken beste-
hen, ist für die Confsstortal: Sachen das
Königliche einschlägige Consistorium die ge-
eignete Behäörde.
. aG.
Die streitigen Conststorial und Ehe-
gerichts = Sachen werden bey der stan-
desherrlichen Justiz-Canzley verhandelt und
entschteden, von welcher die Berufung an
das Königliche Ober-Appellations: Gericht
ehet.
* S. ar.
Die Verwaltung des Kirchen-, Schu-
len: und milden Stifrungs-Vermögens
bleibt uncer der unmittelbaren Leitung und
(1.“)