Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. a0. 
Die standesherrlichen Mediat-Colle- 
gien berichten an die Koͤnigliche Regie- 
rung in der vorgeschriebenen Form mit der 
Unterschrift: 
ogehorsamste Regierungs-CJustiz-) 
Canzley. 
Die Königliche Regierung erläßt zwar 
ihre Ausfertigungen in der gegen die un- 
tergeordneten Behörden vorgeschriebenen 
Form in einer befehlenden Schreibart, je- 
doch soll dabey an die Regierungs-Canz- 
leyen die nach ihrer Stellung denselben ge- 
bührende Achtung und Nücksicht gehörig 
beobachtet werden. 
g. a1. 
Von allen Ernennungen zu den Po- 
licey Stellen haben die Standesherren 
der Königlichen Oberpolicey Behörde des 
Regierungs-Bezirkes die Anzeige zu ma- 
chen, damit zugleich die Nachweisung der 
erstandenen Prüfung und der übrigen erfor- 
derlichen Befähigung zu verbinden, und 
jährlich an dieselbe Ober-Policey= Behörde 
eine Liste der für die Policey angestellten 
Beamten und Räthe, mie Bemerkung ih- 
rer Qualification, einzusenden. 
§. 12. 
Die von den Scandesherren ernann- 
ken Räthe, Beamten und Subalternen 
in den Canzleyen werden von den Vor- 
ständen dieser Letztern selbst in ihr Amt ein- 
gewiesen und verpflichtet. 
206 
IV. 
Kirchliche Angelegenheiten. 
. a3. 
Die in den standesherrlichen Ge- 
bieten befindlichen weltlichen und geistli- 
chen Obrigkeiten müssen die in Kirchen-Po- 
licey Sachen erlassenen Verordnungen des 
Souverains vollziehen, und für ihrre Beobach= 
tung wachen. 
* 
Wo eigene protestantische Consisto- 
rien bestehen, oder wo vormals solche 
bestanden haben, und die Standesherren 
dieselben wieder herstellen wollen, haben sse 
die Consistorial-Sachen wie die in den Bes 
zirken angeordneten unmittelbaren Consisto= 
rien nach den bestehenden Verordnungen zu 
verhandeln, und sind, wie diese dem Ks 
niglichen General-Consistorium untergeord, 
net. 
. 45. 
Wo keine eigenen Consistorken beste- 
hen, ist für die Confsstortal: Sachen das 
Königliche einschlägige Consistorium die ge- 
eignete Behäörde. 
. aG. 
Die streitigen Conststorial und Ehe- 
gerichts = Sachen werden bey der stan- 
desherrlichen Justiz-Canzley verhandelt und 
entschteden, von welcher die Berufung an 
das Königliche Ober-Appellations: Gericht 
ehet. 
* S. ar. 
Die Verwaltung des Kirchen-, Schu- 
len: und milden Stifrungs-Vermögens 
bleibt uncer der unmittelbaren Leitung und 
(1.“)
	        
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