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Aufsicht der Mediat-Behörde, jedoch un-
ter genauer Beobachrung der hierüber be-
stehenden Verordnungen.
g. as.
Jedem Standesherrn stehet in sei-
nem Gebiete abgesondert von den Epis=
copal: Rechten, die Ausübung der Patro-
nats-Rechte, wo sie hergebracht sind, zu;
über die Qualisicarion der Subsecte müssen
die Königlichen Gesetze beobachter werden.
Die Installation der Pfarrer geschieht nach
erfolgtem Königlichen Posseß-Befehle durch
die stundesherrliche Medtat-Beherde.
V.
Grundherrliche Rechte und Vesteuerung der
Standesherren.
CG. 40.
Den Scandesherren verbleiben alle
aus ihrem Eigenthums Rechte her-
rührenden Einkünfte, Nutzungen und
Befugniße, nahmentlich ihre Berg= und
Hüttenwerke, Forsten, Flößereyen, Zehen-
ten, Jagden, Fischereyen und Waidgerech-
tigkeiten; serner alle aus der Gutsherr=
lichkeit entspringenden Renten und Nu-
bungen, als: Zinse, Dienst: und andere
Reichniße jeder Art, mit Ausnahme der
aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden
und gesehlich aufgehobenen Gefüälle.
9. 50.
Es verbleiben ihnen ferner alle Ein-
kuͤnfte und Nutzungen des ihnen Kraft
des gegenwärtigen Edices zukommenden An-
theils an der Justiz und Policey, Ver-
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waltung in ihren Besitzungen, dergestalt je-
doch, daß jene Einkuͤnfte und Nutzungen,
eben so wie die Ausuͤbung der Gewalt,
von welcher sie herruͤhren, allezeit den Be-
stimmungen der allgemeinen hieruͤber Maaß
gebenden Gesetze unterworfen bleiben.
. 51.
Die Standesherren behalten den
Bezug der Nachsteuer gegen diejenigen
nicht im deutschen Bunde begriffenen Staa-
ten, mit welcher keine Freyzügigkeits-Ver,
tge geschlossen sind.
G. 52.
In Ansehung der sämmtlichen lan-
desherrlichen Gefälle bleibt es bey den
Bestimmungen der Declaration vom Jahre
1807, nach den bisher beobachteten Ent-
schädigungs-Normen. Jedoch wird
G. 53.
den Standesherren als Ehren, Vor-
jug die bisher nur den Mitgliedern des
Koöniglichen Hauses zugestandene Freyhel#t
von allen Personal = Steuern für sie selbst
und ihre Familie, wie auch die Befreyung
der Schloß= Gebdude, welche sie bewoh-
nen, von der Haussteuer bewilliget. Ihre
übrigen Besitzungen insgesammt bleiben zwar
in Folge der. bereics im Jahre 180 7 vollzo-
genen Aufhebung aller Steuer-Freyheiten im
Königreiche, den sämmtlichen Staats-Auf-
lagen ohne Unterschied und Ausnahme un-
terworfen; — da jedoch die deutsche Bun-
des, Acte Art. 14. die Standesherren für
die privilegirteste Klasse insbesondere in An-
sehung der Besteuerung erklärt har, so soll