Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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lich mit der Adels-Wuͤrde benennt, hat die 
naͤmliche, in dem Erkenntniß jedesmal aus- 
zudruͤckende Folge. 
Dieselbe trifft nur die Person des Verur- 
theilten, und ist selbst fuͤr dessen Kinder un- 
nachtheilig. 
. 18. 
Auf den Adel kann freywillig verzichtet 
werden. Von einem solchen ausdruͤcklichen 
Verjichte muß jedoch dem Koͤnige durch das 
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses 
die förmliche Anzeige geschehen. 
Der Verzicht ist ohne Nachtheil für die 
bereits gebohrnen Kinder des Verzichtenden, 
und noch mehr für andere Mitgieder der 
Familie. 
C. 0. 
Durch bloßen Nichtgebrauch erlische das 
Recht auf einen immatriculirten Adels-Tieel 
niche, weder für den Richtgebrauchenden, noch 
für die Nachkommenschaft. 
C. 20. 
Ein durch wenigstens zwey Generationen 
sorrdauernder Nichtgebrauch verbindet jedoch 
die nachfolgenden Abkömmlinge einer imma- 
#riculirten adelichen Familie, um Erneue- 
kung des Adels, unter Vorlegung der Bes 
(L 8S.) 
— — — 
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weise ihrer Abstammung in der oben F. 3. 
bey Nachsuchung eines neuen Adels vorge- 
schriebenen Art einzukommen. # 
Die Erneuerung, welche unter dieser Vor- 
aussetzung nicht verweigert werden kann, wird 
sodann in der Adels-Matrikel bey der bereics 
immatriculirten Familie vorgemerkt, und im 
Falle, das der frühere Adelsbrief verloren ge- 
gangen, ein neuer, sonst nur ein Zeugniß 
uͤber die geschehene Erneuerung ausgefertigt. 
g. 21. 
Suspendirt wird der Gebrauch des Adels- 
Titels durch die Uebernahme niederer, bloß 
in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch 
die Ausuͤbung eines Gewerbes bey offenem 
Kram und Laden, oder eines eigentlichen 
Handwerkes. 
Diese Verfuͤgung dehnt sich jedoch nicht 
uͤber die Dauer jener Suspensions-Gruͤnde, 
noch auf die Kinder aus, welche sich nicht in 
gleichem Falle befinden. 
F. 22. 
Der Verlust oder die Suspensson des Adels 
hatdie Einziehung der gutsherrlichen Gerichts= 
barkeit, so lange der Verlustigte lebr, oder 
die Suspension dauerk, zur rechtlichen Folge. 
München den 26. May 1318. 
Jur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Secretalre.
	        
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