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lich mit der Adels-Wuͤrde benennt, hat die
naͤmliche, in dem Erkenntniß jedesmal aus-
zudruͤckende Folge.
Dieselbe trifft nur die Person des Verur-
theilten, und ist selbst fuͤr dessen Kinder un-
nachtheilig.
. 18.
Auf den Adel kann freywillig verzichtet
werden. Von einem solchen ausdruͤcklichen
Verjichte muß jedoch dem Koͤnige durch das
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses
die förmliche Anzeige geschehen.
Der Verzicht ist ohne Nachtheil für die
bereits gebohrnen Kinder des Verzichtenden,
und noch mehr für andere Mitgieder der
Familie.
C. 0.
Durch bloßen Nichtgebrauch erlische das
Recht auf einen immatriculirten Adels-Tieel
niche, weder für den Richtgebrauchenden, noch
für die Nachkommenschaft.
C. 20.
Ein durch wenigstens zwey Generationen
sorrdauernder Nichtgebrauch verbindet jedoch
die nachfolgenden Abkömmlinge einer imma-
#riculirten adelichen Familie, um Erneue-
kung des Adels, unter Vorlegung der Bes
(L 8S.)
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weise ihrer Abstammung in der oben F. 3.
bey Nachsuchung eines neuen Adels vorge-
schriebenen Art einzukommen. #
Die Erneuerung, welche unter dieser Vor-
aussetzung nicht verweigert werden kann, wird
sodann in der Adels-Matrikel bey der bereics
immatriculirten Familie vorgemerkt, und im
Falle, das der frühere Adelsbrief verloren ge-
gangen, ein neuer, sonst nur ein Zeugniß
uͤber die geschehene Erneuerung ausgefertigt.
g. 21.
Suspendirt wird der Gebrauch des Adels-
Titels durch die Uebernahme niederer, bloß
in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch
die Ausuͤbung eines Gewerbes bey offenem
Kram und Laden, oder eines eigentlichen
Handwerkes.
Diese Verfuͤgung dehnt sich jedoch nicht
uͤber die Dauer jener Suspensions-Gruͤnde,
noch auf die Kinder aus, welche sich nicht in
gleichem Falle befinden.
F. 22.
Der Verlust oder die Suspensson des Adels
hatdie Einziehung der gutsherrlichen Gerichts=
barkeit, so lange der Verlustigte lebr, oder
die Suspension dauerk, zur rechtlichen Folge.
München den 26. May 1318.
Jur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Secretalre.