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Gesetzblatt
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für das
Köni gre i
ch DHaiern.
XIII. Stück. München, Mittwoch den §. July 18138.
Inhal t.
Ediet über dle gutsherrllchen Rechte und die gutsberrliche Gerlchtsbarkelt. (Sechste Beylate zu der
Verfassungs= Urkunde des Königreichs Beiern. Tit. V. 1. 4. Nr. 1.)
Ediet
über die
gutsherrlichen Rechte und die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit.
. 1.
Je#em Guts-Eigenthümer sind durch die
Verfassungs-Urkunde des Reichs, Titel V.
G. 4. seine gursherrlichen Rechte, nach den
gesetzlichen Bestimmungen gesichert.
Erster Abschnitt.
Von den gutsherrlichen Rechten.
Titel l.
Von den Rechten der Gutsherren,
welche sich auf das Eigenthum
beziehen.
VBolles Eigenthum.
#S. 2.
Die Gutsherren haden sich in denjenigen
Fällen und Geschäften, welche das Eigen-
thum ihrer Güter, und dessen Erhaltung,
Benützung, Verbesserung, Verdußerung,
oder Verschreibung an Dritte betreffen, nach
den bürgerlichen Gesetzen zu achten.
§. 3.
Bey der Ausübung ihrer Eigenthums-
Rechte, und insbesondere der Fischerey, des
Jagd-, Forst: und Berg, Rechtes sind se
verbunden, die hierüber bestehenden Ver-
ordnungen und Polizey-Gesetze zu beobach-
ten, und den Bestimmungen der erwa er-
forderlichen landesherrlichen Concessionen
nachzukommen.
B.
Getheiltes Eigenthum.
. 4.
Die Colonar- oder aͤhnliche grundherr-
liche Verträge, welche von den Gutsherren
über die Anbauung und Benutzung ihrer
eigenthümli,hen Gründe, in einer von den
bürgerlichen Gesetzen anerkannten Form ges
(b1o“)