Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
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für das 
Köni gre i 
ch DHaiern. 
  
XIII. Stück. München, Mittwoch den §. July 18138. 
  
Inhal t. 
Ediet über dle gutsherrllchen Rechte und die gutsberrliche Gerlchtsbarkelt. (Sechste Beylate zu der 
Verfassungs= Urkunde des Königreichs Beiern. Tit. V. 1. 4. Nr. 1.) 
  
Ediet 
über die 
gutsherrlichen Rechte und die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit. 
. 1. 
Je#em Guts-Eigenthümer sind durch die 
Verfassungs-Urkunde des Reichs, Titel V. 
G. 4. seine gursherrlichen Rechte, nach den 
gesetzlichen Bestimmungen gesichert. 
  
  
Erster Abschnitt. 
Von den gutsherrlichen Rechten. 
Titel l. 
Von den Rechten der Gutsherren, 
welche sich auf das Eigenthum 
beziehen. 
VBolles Eigenthum. 
#S. 2. 
Die Gutsherren haden sich in denjenigen 
Fällen und Geschäften, welche das Eigen- 
thum ihrer Güter, und dessen Erhaltung, 
Benützung, Verbesserung, Verdußerung, 
oder Verschreibung an Dritte betreffen, nach 
den bürgerlichen Gesetzen zu achten. 
§. 3. 
Bey der Ausübung ihrer Eigenthums- 
Rechte, und insbesondere der Fischerey, des 
Jagd-, Forst: und Berg, Rechtes sind se 
verbunden, die hierüber bestehenden Ver- 
ordnungen und Polizey-Gesetze zu beobach- 
ten, und den Bestimmungen der erwa er- 
forderlichen landesherrlichen Concessionen 
nachzukommen. 
B. 
Getheiltes Eigenthum. 
. 4. 
Die Colonar- oder aͤhnliche grundherr- 
liche Verträge, welche von den Gutsherren 
über die Anbauung und Benutzung ihrer 
eigenthümli,hen Gründe, in einer von den 
bürgerlichen Gesetzen anerkannten Form ges 
(b1o“)
	        
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