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3. nur allein Assessoren der Stadt#= und
Landgerichte, so wie die Civil= und Crimi-
nal-Adjuncten dazu ernannt werden.
In Fällen, wo Stadtgerichts Assessoren
mit Landgerichts Assessoren oder Adjuncten
in Concurrenz kommen, haben bey gleicher
Qualiftcation erstere den Vorzug.
4. Als Mitglieder eines Justiz= Colle-
giums geniessen die Appellations-Gerichts-Af-
sessoren die Vortheile der Dienst-Pragmatik
vom 1. Jänner 1805.
§s. In Ansehung der Beförderung haben
sie gleiche Ansprüche mit den Assessoren der
Stadtgerichte Uier Klasse, nach Unsrer Aller"
höchsten Verordnung vom 24. Jan. 1815.
Lit. A. Nro. 3. . (Regsblatt vom J. 1815
Stäck V. Seite 67.)
6. Sie haben den Rang im Collegium
gleich den Regierungs-Assessoren unmittelbar
nach den Räthen, außer denselben mit den
Assessoren der Stadtgerichte I## Klasse, nach
dem Tage der Dienst-Decrete, und tragen
dieselbe Unisorm, wie die Appellationo-Ge-
richts-Räthe, jedoch mit einer schmälern
Stickerey.
Unser Staats-Ministerium der Justiz hat
diese Entschließung in allen Fällen zu beob-
achten, und solche durch das Gesebblatt be-
kannt machen zu lassen.
dünchen den 0. Februar 1818.
Max Joseph.
Nach dem Befehl
Seiner Majestät des Kdnigs:
Egid von Kobell.
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Diese Verordnung wird hiemit durch das
Gesetzblatt bekannt gemacht.
München den 233. Februar 1818.
Auf Sr. Kdniglichen Majestät Allerhdchsten Befehl:
Graf von Reigersberg.
der General--Secretaire,
von Remmer.
(Die Mauth-Verhältnisse des Untermain-Krei-
ses betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben im Jahre r314 aus mehre-
fren Gründen Anstand nehmen müssen, die
in den ältern Kreisen Unseres Königreiches
bestehende Mauth-Verfassung sogleich auch
auf das Großherzegthum Würzburg und
das Fürstenthum Aschaffenburg auzzu-
dehnen; und Wir haben Uns vor der Hand
bloß darauf beschränken können, den Ver-
kehr dieser neu erworbenen Provinzen mit den
dltern Kreisen sowohl, als mit dem Aus-
lande durch diesenigen Verfügungen zu er-
leichtern, welche unter den damaligen Um-
ständen möglich waren. Allein die Nach-
theile, welche dieser provisorischen Verfügun-
gen ungeachtet aus der Verschiedenheit der
im Mainkreise bestehenden Zollverfassungen,
aus der Menge der Zollstationen und aus
der Absonderung gedachter Provinzen in com-
mercieller Hinsicht von Unsern altern Staa-
ten, für Unsere Unterthanen sowohl, als