Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
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fuͤr das 
K ön i 
grei 
ch Baiern. 
  
XVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 15. July 1818. 
  
Inhaltt. 
Edict die Verhaͤltnisse der Staatsdiener, 
vorzuͤglich in Beziebung auf ihren Stand und Gehalt 
(Neunte Beylege zu Titel V. . 6. der Verfafsungs-Urkunde des Reichs.) 
  
betreffend. 
Edice t 
über 
die Gerhältnisse der Staats- 
diener, vorzüglich in Beziebung 
auf ihren Stand und Gehalt. 
  
i*'i 
Der Stand eines Staatsdieners wird durch 
das Anstellungs-Rescript, es sey mit einem 
besondern Ernennungs-Decrete verbunden 
oder nicht, erworben. 
. 2. 
Die erste Anstellung im Staatsdienste ist 
drey Jahre hindurch provisorisch, gewährt 
während dieser Zeit die nachstehenden Vor- 
theile nicht, und wird erst mit deren Ablauf 
definitiv. 
½ 
Bey Beförderungen können definitiv An- 
gestellte vorläusig zu Verwesern der neuen 
Stelle ernannt werden, sedoch gegen Verab- 
reichung des ganzen damit verbundenen Ges 
haltes, und nicht länger als auf drey Jahre, 
mit deren Ende sie definitiv eintreten. Leisten 
dieselben nach dem Urtheile der Vorgesetzten 
in dieser Zeit den Forderungen des Dienstes 
kein Genüge, so können sie in ihre vorigen 
Stellen zurückversetzt werden, aber ohne Ver- 
kürzung an Rang und Gehalt, und ohne 
(224)
	        
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